30.01.2008 | 17:30
Antwort
von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Kegel"verein" kein eingetragener Verein ist. Es düfte sich daher um eine sog. "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR)handeln, die auch ohne ausdrücklichen Vertrag oder eine Satzung entsteht. Die Rechte und Pflichten der GbR sind in
§§ 705 ff. BGB geregelt. Die
§§ 721 ff. BGB regeln das Verfahren bei Auseinandersetzung Prinzipiell würde gemäß §
733,
738 BGB eine Berichtigung der Gemeinschaftsschulden und eine Erstattung der Einlagen erfolgen. Eine abweichende Regelung ist jedoch zulässig bei Gesellschaften mit ideeller Zielsetzung und dazu würde ich einen Kegelverein zählen. Eine solche abweichende Regelung ist in der "Satzung" enthalten und dürfte in diesem Punkt nicht zu beanstanden sein. Ein Anspruch auf Erstattung Ihrer Einlage dürfte daher ausgeschlossen sein.
Man könnte allenfalls darüber nachdenken, ob ein Erstattungsanspruch nach Durchführung des Kegelausflugs besteht, wenn noch Geld in der Kasse übrig sein sollte. Insoweit könnten Sie gegebenenfalls entsprechende Auskunftsansprüche geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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