Antwort vom
09.07.2005 | 11:55
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Frage.
Entscheidend ist zunächst der erste zitierte Satz: "Das vereinbarte Honorar übersteigt die gesetzlichen Gebühren." Damit haben Sie einen Vertrag mit dem Kollegen geschlossen, in dem Sie ein bestimmtes Honorar VEREINBART haben. Sie wurden darauf hingewiesen, dass dies ggf. höher ist, als dasjenige, was das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für vergleichbare Fälle vorsieht.
Die von Ihnen wweiter zitierte Passage der anwaltlichen Honorarvereinbarung hat allerdings nichts mit dem von Ihnen geschilderten Fall zu tun. Vielmehr geht diese auf folgende Rechtslage ein:
Nach §
90 der Zivilprozessordnung hat die in einem Prozess unterliegende Partei der obsiegenden die Anwaltskosten zu erstatten. Voraussetzung wäre also, dass Sie mit Hilfe des Kollegen einen Prozess geführt und diesen gewonnen hätten.
Da nun aber nicht jeder Anwalt gleich viel Honorar "nimmt", soll die unterliegende Partei davor geschützt werden, exorbitante Konten des Gewinnenden übernehmen zu müssen. Deshalb ist die Höhe der Erstattung auf die sogenannten gesetlichen Gebühren beschränkt. Das ist die Höhe, die gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für bestimmte Tätigkeiten festgelegt ist. Sie bemisst sich unter anderem nach der Höhe des Streitwerts.
Eine Weitergehende Beantwortung Ihrer Frage ist allerdings nicht möglich: Dazu müsste zunächst geklärt werden, mit was Sie den Kollegen beauftragt hatten. Hier kommt es nicht nur auf das von Ihnen zitierte Gespräch an, sondern auf das, was er weiter für Sie tun sollte (z.B. Rechtslage prüfen, Gläubiger ermitteln, Aktiva und Passiva zusammenstellen etc.). Der von Ihnen verwendete Begriff "einleitende Bearbeitung" deutet darauf hin, dass nicht nur der Gesprächstermin Gegenstand des Auftrags gewesen ist.
Nur wenn der bereits gezahlte Vorschuss höher ist, als der Betrag, der für diese Tätigkeiten vereinbart war, käme überhaupt eine Rückzahlungsmöglichkeit in Betracht. Hiernach sieht es nach Ihrer Schilderung nicht aus.
Sodann wäre noch zu überlegen, ob sich überhaupt eine Differenz zu den bestehenden gesetzlichen Gebühren ergibt. Es kann nämlich gut sein, dass die Gebühren genauso hoch wären, wenn nach RVG abgerechnet würde. Sicherlich werden Sie Verstehen, dass hierzu genauere Angaben zum Gegenstandswert, Umfang der Tätigkeit etc. notwendig wären.
Mit freundlichen Grüßen
RA Pabst
Nachfrage vom Fragesteller
09.07.2005 | 17:48
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Pabst,
die Frage ist dahingehend nicht eindeutig beatntwortet, als dass lediglich mit dem Rechtsanwalt ein Gesprächstermin über 45 Min. stattgefunden hat. Ansonsten wurden seitens des Rechtsanwaltes keine weiteren Leistungen erbracht.
Daher stellt sich die Frage, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht oder nicht, da der eine Termin vermutlich keine 500 Euro Honorar gekostet hat?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.07.2005 | 23:04
Sollte ich mich unklar ausgedrückt haben, so bedauere ich dies. Die von Ihnen gewünschte Aufgabe "Was kosten 45 Minuten Anwaltsgespräch" ist nicht lösbar, solange Sie keine Stundensatzvereinbarung getroffen haben.
Nochmals: Es kommt auf den Auftrag an, der mit dieser Honorarvereinbarung verbunden war und auf den Zeitpunkt. Deshalb ist es nicht möglich, mit den von Ihnen gegebenen Informationen die Frage vollständig zu beantworten. Und wenn der Kollege Ihnen schreibt, dass eine Rückzahlung AUFGRUND DER HV nicht in Betracht kommt, so wird es in dieser Vereinbarung eine Regelung geben, was bei Beendigung des Auftrags durch den Mandanten passieren soll.
Fehlt eine solche Regelung, so ist zu unterscheiden:
Wurde die HV VOR dem ersten Gespräch unterschrieben und lautet der Auftrag "Einleitende Maßnahmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens", so könnte das Gespräch bereits als Teil dieser einleitenden Maßnahmen zählen, wozu nämlich auch die Sachverhaltserfassung zählt.
Wenn die HV NACH dem ersten Gespräch geschlossen wurde und Maßnahmen beauftragt wurden, die nicht mehr durchgeführt wurden, dann gäbe es VIELLEICHT die Chance einer Rückforderung. Entscheidend wäre aber auch, wie das erste Gespräch abzurechnen ist (sind Sie Verbraucher oder Unternehmer?, um wieviel Geld wurde gestritten etc.) und in warum der Auftrag zurückgenommen wurde. Denn wenn Sie kein Verbraucher sind, betragen die gesetlichen Gebühren bereits bei einem Gegenstandswert von 35.000 Euro für eine Erstberatung 456 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Ich bedauere, Ihre Frage aufgrund der fehlenden Anganem nicht genauer beantworten zu können.