Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Rückzahlung.
Ich habe bis zum 20.10.2010 (insges.78 Wochen) Krankengeld bezogen. Dieses wurde um Beiträge zur Pflege- Arbeitslosen- und Rentenversicherung gekürzt.
Jetzt wurde eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 1.9.2010 gewährt. Die Krankenkasse hat die überzahlten Beiträge für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 20.10.2010 (50 Tage)erstattet, jedoch nicht die Beiträge zur Rentenversicherung.
Das ist mir unverständlich, da die gesamte Rentenberechnung auf den 1.9.2010 abgestellt ist und m.E. danach keine Beiträge mehr zu zahlen sind. Diese würden sich ja auch nicht mehr rentenerhöhend auswirken.
Wo bitte ist die Rechtsgrundlage für die verweigerte Rückzahlung der Rentenbeiträge.???
Das zuviel gezahlte Krankengeld wurde übrigens direkt bei der Rentenversicherung angefordert und wird von meiner Nachzahlung abgezogen,was auch i. O. ist.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 09.02.2011 20:39:01
Ihre Frage antworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Wo bitte ist die Rechtsgrundlage für die verweigerte Rückzahlung der Rentenbeiträge.???
Rechtsgrundlage ist § § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Danach sind Bezieher des Krankengeldes rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB Vi tritt nur bei Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Das ist bei Ihnen nicht der Fall, weil Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Das Amt hatte meines Erachtens Recht.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2011 20:48:50
Möglicherweise habe ich mich nicht klar ausgedrückt oder Sie haben die Frage falsch verstanden: Er geht nicht um Beiträge während des Bezugs von Krankengeld, sondern um überzahlte Beiträge für einen Zeitraum nach Eintritt der Rente.
Seit wann ist jemand der Rente bezieht, gleichzeitig beitragspflichtig in der Rentenversicherung ???
Möglicherweise habe ich mich nicht klar ausgedrückt oder Sie haben die Frage falsch verstanden: Er geht nicht um Beiträge während des Bezugs von Krankengeld, sondern um überzahlte Beiträge für einen Zeitraum nach Eintritt der Rente.
Seit wann ist jemand der Rente bezieht, gleichzeitig beitragspflichtig in der Rentenversicherung ???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2011 22:46:06
Ok, haben Sie dann doch unter Umständen Recht, und zwar wie folgt:
Gem. § 202 SGB VI gelten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden als freiwillige Beiträge.
Bei Ihnen ist schon so, dass Sie die Beiträge irrtümlich entrichtet haben, aber die Zahlung nicht beanstandet worden ist und Sie diese nicht zurückgefordert haben. Sie müssen die gezahlten Beiträge gem. § 26 SGB IV zurückfordern. Es ist ein Gestaltungsrecht, d.h. das durch die Ausübung des Rechts eine neue Rechtslage geschafft wird. Die Rückforderung ist bei dem RV-Träger zu beantragen. Gem. § 28h SGB IV führt jedoch die Einzugsstelle bei der Krankenkasse die Feststellung der Versicherungspflicht. Ohne die Rückforderung gelten die bezahlten Beiträge als freiwillige Beiträge.
Die Versicherungspflicht für Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, besteht dem Grunde gem. § 1 SGB VI nach nicht.
Viel Glück in der Sache
Ok, haben Sie dann doch unter Umständen Recht, und zwar wie folgt:
Gem. § 202 SGB VI gelten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden als freiwillige Beiträge.
Bei Ihnen ist schon so, dass Sie die Beiträge irrtümlich entrichtet haben, aber die Zahlung nicht beanstandet worden ist und Sie diese nicht zurückgefordert haben. Sie müssen die gezahlten Beiträge gem. § 26 SGB IV zurückfordern. Es ist ein Gestaltungsrecht, d.h. das durch die Ausübung des Rechts eine neue Rechtslage geschafft wird. Die Rückforderung ist bei dem RV-Träger zu beantragen. Gem. § 28h SGB IV führt jedoch die Einzugsstelle bei der Krankenkasse die Feststellung der Versicherungspflicht. Ohne die Rückforderung gelten die bezahlten Beiträge als freiwillige Beiträge.
Die Versicherungspflicht für Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, besteht dem Grunde gem. § 1 SGB VI nach nicht.
Viel Glück in der Sache
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