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Frage geschrieben am 13.02.2011 10:32:18

Rückzahlung Kindergeld

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1778
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Kindergeld.
Mein Sohn ist Anfang 2010 18 Jahre alt geworden. Zu dieser Zeit war er Auszubildender. Er hat sich dann bei der Bundeswehr freiwillig für 23 Monate verpflichtet. Wurde am 06.04.2010 kurzfristig eingezogen. Auf dem Einberufungsbefehl stand folgendes:
"Ich berufe Sie ... ab 01.04.2010 ein. Ihren Dienst treten Sie jedoch bitte erst am 06.04. 2010 ... an."
Bis zu diesem Zeitpunkt war er in Ausbildung. Ausbildungsvertrag wurde dann zum 30.06.10 von der Ausbildungsstätte gekündigt.
Jetzt bekommen wir Post von der Kindergeldkasse, diese möchte die von Ihr selbst verschuldete Überzahlung (wir haben das mit der Bundeswehr gleich gemeldet) für den Monat April 2010 zurück.
Meine Frage, zu Recht? Schließlich begann der eigentliche Dienstantritt bei der Bundeswehr doch erst am 06.des Monats, steht Ihm dann nicht noch für April Kindergeld zu?




Antwort geschrieben am 13.02.2011 11:06:45
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn seit April 2010 zunächst den Wehrdienst und im Anschluss daran freiwilligen Wehrdienst nach § 6b WPflG leistet.

Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Kindergeld und zwar vom Beginn des Dienstverhältnisses an. Beginn des Dienstverhältnisses war der 01.04.2010. Die Frage des tatsächlichen Dienstantrittes ist für den Anspruch auf Kindergeld nicht ausschlaggebend, er bezeichnet lediglich den Termin, zu dem Ihr Sohn sich an der Dienststelle einzufinden hatte. Alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bestehen seit dem 01.04.2010.

Sie teilen mit, der Dienstbeginn sei der Kindergeldkasse umgehend gemeldet worden, Ihr Sohn sei kurzfristig einberufen worden. Möglicherweise hat die Kindergeldkasse Ihre Mitteilung erst zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem die Zahlung für den Monat April nicht mehr gestoppt werden konnte, so dass die Überzahlung eingetreten ist.

Dies ist für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch, jedoch ohne Bedeutung. Wesentlich ist zunächst einmal, dass eine Überzahlung eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung erbracht wurde, ohne dass Anspruch darauf bestanden hat.

Da Aufgrund des Wehrdienstes kein Anspruch bestanden hat (s.o.) liegt eine Überzahlung vor.

Die Rückforderung dieser Überzahlung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Fehler nicht erkennen konnte und sich auf Entreicherung beruft, d.h. für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht hat.

Ob dies in Ihrem Fall möglich wäre, müsste anhand der genauen Daten und Zeitabläufe im Detail geprüft werden. Dies ist im Rahmen dieser Plattform leider nicht möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen. Ausschlaggebend ist wie gesagt der Dienstbeginn, nicht der Dienstantritt Ihres Sohnes.

Mit freundlichen Grüßen

Lausch
- Rechtsanwältin -


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