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Rückzahlung Eigenheimzulage nach Rückübertragung Wohnung an Schwiegereltern


16.09.2010 10:17 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Hallo,

folgender Sachverhalt.
Ich habe 1997 geheiratet und 1998 hat meine Frau eine Wohnung im Haus Ihrer Eltern gekauft.
Dafür haben wir bzw. hat sie 1998 bis 2006 Eigenheimzulage bekommen (seit 1999 haben wir ein gemeinsames Kind).

2008 haben wir uns getrennt und 2010 haben ihre Eltern Recht von einer unentgeltlichen Rückübertragung der Wohnung nach Trennung/Scheidung gebrauch gemacht, die bereits Bestandteil des notariellen Kaufvertrags der Wohnung von 1998 war.
Dort heißt es "Rückforderungsrecht. ... Der verkäufer behält sich weiterhin das Rückforderungsrecht des heute verkauften Wohneigentums für die folgenden Fälle vor: ... Scheidung der Ehe des Käufers oder dauerndes Getrenntleben länger als zwei Jahre. ... Bei Ausübung des Rückforderungsrechtes hat der Berechtigte alle Belastungen mit den zugrundeliegenden Forderungen zu übernehmen, die seiner Auflassungsvormerkung im Range vorgehen. Er hat auch alle Kosten und Steuern der seinerzeitigen Rückforderung zu tragen. Im übrigen hat die Rückübertragung unentgeltlich zu erfolgen."
Käufer war meine Frau allein.

Von dieser Rückübertragungsklausel habe ich nichts gewusst und stehe jetzt hins. Zugewinn ziemlich blank da, da ich einiges an Geld in die Wohnung gesteckt haben.

Die Wohnung wurde seit 1998 von uns bewohnt bzw. wird seit 2008 von meiner Frau und unserem Kind allein bewohnt.

Eigentümer sind ja jetzt wieder ihre Eltern bzw. waren sie evtl. schon immer?
Müsste die Eigenheimzulage zurückgezahlt werden, wenn das FA von der Rückübertragung erfährt?
Müssten die Rückzahlung dann allein durch meine Frau gezahlt werden oder wäre ich wieder mit im Boot und müsste einen Teil mit zurück tragen? Wenn ja, wie hoch wäre der Anteil?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 146 weitere Antworten zum Thema:
Eigenheimzulage Rückzahlung Wohnung
16.09.2010 | 11:53

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
789 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Eine Rückzahlung der Eigenheimzulage ist nicht zu befürchten. Denn durch die Gewährung der Eigenheimzulage hat das Finanzamt Ihre Frau trotz des Rückforderungsrechtes als wirtschaftliche Eigentümerin angesehen, so dass diese auch zulagenberechtigt war. Ein Rückforderungsrecht führt dann nicht dazu, dass das Wirtschaftsgut steuerlich den Schwiegereltern zugerechnet wird (BFH BStBl II 1999,263). Wirtschaftlicher Eigentümer war nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO Ihre Frau und damit auch zulagenberechtigt.

Allenfalls kann durch die Trennung die Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage gegeben sein. Aus Ihren Angaben entnehme ich aber, dass Ihre Frau als Alleineigentümerin auch die Egenheimzulage bezogen hat, so dass die Trennung hier nicht zu problematisieren ist, da es an einem gemeinsamen Erwerb der Immobilie fehlt.

Mit der Rückübertragung fallen jedoch die Voraussetzung für die künftige Eigenheimzulage weg, wobei hier die Förderungsdauer bereits abgelaufen sein durfte.

Sollte wider Erwarten eine Rückzahlung geschuldet werden, ist hier alleine Ihre Frau Steuerschuldnerin. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Immobilie können Sie diese, soweit noch nachweisbar, von den Schwiegereltern zurückfordern, wenn diese zu einer Aufwertung der Immobilie geführt haben und nicht lediglich Instandhaltungsmaßnahmen waren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 16.09.2010 | 15:45

Hallo,

hat mir mein Scheidungsanwalt auch schon erklärt, bzgl. Erfolgsaussichten hat er sich allerdings stark bedeckt gehalten.
Können Sie aktuelle, höchstrichterliche Urteile nennen?
Was ich nach eigener Recherche kenne, ist das vom Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.11.2007, Az.: 15 U 19/07 zu "Trennung nach Haus(aus)bau: Ansprüche bei Investitionen in die Immobilie der Schwiegereltern".

Vieles an Aus- und Renovierungsarbeiten wurde von mir in Eigenleistung erstellt.

Die Renovierungsarbeiten an der eigentlichen Wohnung 1998 wurden von meinen Schwiegereltern geschickt als Schenkung konstruiert. Hier kann ich wahrscheinlich lediglich Eigenleistung geltend machen.
Für den Dachgeschossausbau wurden 2002 15.000,- Euro an Darlehen aufgenommen, wobei damit lediglich die Materialkosten gedeckt wurden.
In den Jahren danach wurde von mir noch eine Doppelgarage gebaut und die Heizungsanlage erneuert.

Eine genaue Berechnung mit Nachweisen wird schwer, da es i.d.R. nur über Anschaffungen bzw. Materialkosten Rechnungen gibt. Einfache Arbeiten wie Abriss der alten Garage etc. wurde vom mir selbst gemacht. Viele Handwerker wurden ohne Rechnung beschäftigt und die will man natürlich im Nachhinein nicht mit hineinziehen.

Im genannten Urteil scheint das gar nicht nötig gewesen zu sein, da das Gericht den geforderten Betrag von 20.000,- Euro anscheinend auch ohne Nachweise als gerechtfertigt angesehen hat.
Wie üblich ist das?

Was kommt dann überhaupt zur Anrechnung? Die Steigerung des Verkehrswertes oder der objektive Mietvorteil? Das Haus und die Wohnung wird immer noch von meinen Schwiegereltern und meiner Frau bewohnt. Bei der Berechnung des Mietvorteils überkäme mich jetzt schon wieder ein leichtes Grausen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.09.2010 | 16:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie bereits anwaltlich vertreten werden, bitte ich um Verständnis, dass ich hier nicht in das erteilte Mandant reinreden möchte und darf.

Zudem bezog sich Ihre ursprüngliche Fragestellung nur auf die Eigenheimzulage und der möglichen Rückzahlungspflicht. Der mögliche Ausgleich im Rahmen der Immobilienübertragung war nicht Inhalt der Fragestellung.

Ich bitte hier um Verständnis.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

789 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht