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Frage geschrieben am 19.02.2010 11:14:24

Rückwirkende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KV

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2995
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema KV.
Hallo,

meine Frau war bis vor 3,5 Jahren studentisch versichert und hat dann das Studium abgebrochen und zu einer Berufsfachschule gewechselt. Der Wechsel wurde der gesetzlichen KV angezeigt. Während der Ausbildung wurde Sie schwanger und musste die Ausbildung für ein Jahr unterbrechen. Der Ausbildungsvertrag wurde entsprechende verlängert. Ich selbst bin privat versichert.

Die Krankenkasse hat nun alle Ihre Unterlagen überprüft und festgestellt, dass meine Frau mit dem Wechsel der Ausbildung anders versichert hätte sein müssen (nicht mehr studentisch, sondern freiwillig). Jetzt liegt uns ein Antragsformular vor und die Krankenkasse möchte die Versicherung zum 01.09.2006 rückdatieren. Zusätzlich wird nach meinen Einkünften gefragt, welche sich aber in dem Zeitraum mehrfach geändert haben und mittlerweile ist auch unser Nachwuchs da.

Geht es nach der Krankenkasse so wird meine Frau dann mit meinem Einkommen veranschlagt, so dass wir für die letzten 3,5 Jahre Geld zurückzahlen sollen.

Nun die Fragen:
1. Müssen wir der Rückdatierung zustimmen? Die Krankenkasse hat von uns immer alle Unterlagen zum richtigen Zeitpunkt erhalten und versäumt die notwendige Umstellung zu veranlassen.
2. Sind wir verpflichtet nachträgliche Forderungen zu akzeptieren?
3. Was passiert, wenn wir einfach den Antrag ab heutigem Datum ausfüllen? Ist dies zulässig?
4. Welcher Einkommenssatz wird für die Berechnung herangezogen? (Wird dabei das Schulgeld in Höhe von 600€ berücksichtigt?)
5. Kann man die nachträglichen Forderungen auch noch steuerlich geltend machen?

Über eine Antwort mit evtl. Paragrafen würde ich mich sehr freuen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.02.2010 12:57:17
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frau ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Abschluss der freiwilligen Versicherung zum 1.9.2006 zurück zu datieren. Da Ihre Frau nach dem Verlassen der Hochschule bis zum 1.4.2007 nicht mehr versicherungspflichtig war und auch nicht den Beitritt als freiwilliges Mitglied erklärt hat, war sie in diesem Zeitraum (automatisch, d.h. auch ohne entsprechenden Bescheid der KV) nicht krankenversichert. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass die Krankenkasse die für diesen Zeitraum zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordern wird. Rechtsgrundlage hierfür wäre §§ 50 Abs. 2, 45 SGB 10. Sie sollten hier gegen eine Rückforderung geltend machen, dass Sie der Krankenkasse alle Unterlagen zum richtigen Zeitpunkt zugesandt haben, Sie aufgrund der Entgegennahme der Beitragszahlungen auch von dem Bestehen einer Krankenversicherung ausgingen und die Krankenkasse von dem Ausbildungswechsel auch bereits vor 3,5 Jahren erfahren hat (vgl. § 45 Abs. 4 SGB 10, wo für die rückwirkende Rücknahme eines Verwaltungsaktes eines Jahresfrist bestimmt wird).

Ab dem 1.4.2007 besteht für Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5. D.h. ab dem 1.4.2007 war Ihre Frau dann automatisch wieder krankenversichert. Die rückständigen Beiträge wird die Krankenkasse nachfordern. Die rückständigen Beiträge sind noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre, § 25 SGB 4. Sie sollten einen Teilerlass der Beiträge beantragen. Inwieweit eine dies dann tatsächlich in Betracht kommt, hängt von der Satzung der Krankenkasse ab, die mir nicht bekannt ist.

Ist Ihre Frau nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 pflichtversichertes Mitglied, so richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 227 SGB 5. Diese Vorschrift verweist auf § 240 SGB 5. Die Beitragsbemessung der Versicherungsrückkehrer entspricht demnach der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt bei freiwilligen Mitgliedern für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (neue Bundesländer 2007 2.100,-- Euro, 2008 2.100,-- Euro, 2009 2.125,-- Euro, 2010 2.170,-- Euro). Bei verheirateten Mitgliedern, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen des Mitglieds sowie (max. bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze) den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Es sei denn, die Einnahmen des Mitglieds übersteigen die Einnahmen des Ehegatten oder die halbe Beitragsbemessungsgrenze. Wenn eine Familienversicherung für das Kind wegen der Höhe Ihrer Einnahmen nicht in Betracht kommt, so ist von den Einnahmen ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (siehe oben) abzusetzen. Beitragspflichtig sind die Bruttoeinnahmen. Das Schulgeld wird nicht berücksichtigt.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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