ich habe da eine Frage in Bezug auf einen Minijob,
Ich bin gewerbetreibend und habe seit Anfang November meinen ersten Minijobber. Da ich in der Zeit beruflich viel unterwegs war und auch der Arbeitnehmer seine Unterlagen nicht vollständig vorliegen hatte, habe ich mich mit dem Thema Anmeldung leider nicht großartig befasst. Nun sitze ich hier und habe gerade alle Daten bei der Minijobzentrale rückwirkend vorbereitet und lese jetzt etwas von starren Anmeldefristen, die natürlich lange verstrichen sind.
Wie gehe ich jetzt am besten vor und was kann mich erwarten? Einfach die Anmeldung rückwirkend durchführen und hoffen dass da nicht mehr nachkommt?
Antwort geschrieben am 12.02.2011 08:05:35
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Tatsache ist, dass Sie mit Beschäftigung eines Minijobbers, ohne dass dieser angemeldet ist, gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verstoßen und ordnungswidrig im Sinne von §8 Abs.2 SchwArbG handeln.
Melden Sie den Minijobber zum jetzigen Zeitpunkt an und verheimlich damit, dass dieser schon länger beschäftigt ist, riskieren Sie neben den Owi auch den Vorwurf des Betruges und Urkundenfälschung mit etwaigem Berufsverbot, zumal die Gefahr besteht, dass sich Ihr Minijobber seine Tätigkeit ordnungsgemäß bei der ARGE gemeldet hat und damit unterschiedliche Zeitpunkte auftauchen können.
Sie sollten also bei Ihrer Anmeldung bei der Wahrheit bleiben und den wahren Beschäftigungsbeginn angeben und darauf verweisen, dass eine Anmeldung erst jetzt erfolgen konnte, da der Arbeitnehmer die Unterlage nicht einreichte.
Ich weise jedoch ausdrücklich daraufhin, dass Sie dies grds. nicht von dem Vorwurf einer Owi und Bußgeldern befreien wird, da die Möglichkeit bestanden hätte, den AN anzumelden und die notwendigen Unterlagen und fehlenden Angaben nachzureichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.02.2011 08:31:36
Guten Morgen,
ich sehe gerade, ich hatte mich etwas unklar ausgedrückt, ich bitte hierfür um Entschuldigung.
Unwahre Angaben zum Beschäftigungsbeginn standen nie zu Debatte.
Mich interessierte es mehr, was die Konsequenzen in der Sache sind. Wäre es möglich, dass Sie mir noch den Spiekraum der Höhe des Bußgeldes nennen könnten?
Vielen Dank
Guten Morgen,
ich sehe gerade, ich hatte mich etwas unklar ausgedrückt, ich bitte hierfür um Entschuldigung.
Unwahre Angaben zum Beschäftigungsbeginn standen nie zu Debatte.
Mich interessierte es mehr, was die Konsequenzen in der Sache sind. Wäre es möglich, dass Sie mir noch den Spiekraum der Höhe des Bußgeldes nennen könnten?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2011 09:05:15
Sehr geehrter Fragesteller,
das Missverstndnis bitte ich zu entschuldigen.
Selbstverständlich droht Ihnen die rückwirkende Zahlung der Angaben, sowie ein Bußgeld von bis zu 300.000 EUR (§8 SchwarzArbG. Die Bemessung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach der Höhe des eingetretenen Schadens. Hierzu fehlen mir genaue Angaben. Ich denke aber, dass ein Bußgeld von mehr als 5.000 EUR nicht in Betracht kommt, wofür ich aber keine Gewähr übernehme.
Mit freundlichen Grüßen
N.Schwuchow
Sehr geehrter Fragesteller,
das Missverstndnis bitte ich zu entschuldigen.
Selbstverständlich droht Ihnen die rückwirkende Zahlung der Angaben, sowie ein Bußgeld von bis zu 300.000 EUR (§8 SchwarzArbG. Die Bemessung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach der Höhe des eingetretenen Schadens. Hierzu fehlen mir genaue Angaben. Ich denke aber, dass ein Bußgeld von mehr als 5.000 EUR nicht in Betracht kommt, wofür ich aber keine Gewähr übernehme.
Mit freundlichen Grüßen
N.Schwuchow
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