Als deutscher Staatsbürger, bin ich bereits seit Mitte 2005 in Österreich wohnhaft gemeldet, bei einem österreichischen Unternehmen angestellt und werde seitdem auch voll in Österreich besteuert. Job, Lohnsteuer, Sozialabgaben, Krankenkasse, Mietvertrag, Wohnhaft, Lebensmittelpunkt, etc. alles in Österreich.
Bei Wegzug nach Österreich im Sommer 2005 habe ich mich aber trotzdem noch auf die Wohnung meiner Eltern in Dresden angemeldet, da nicht sicher war wie lange Österreich mein neuer "Lebens- und Arbeitsmittelpunkt" sein wird. Auch wollte ich eine dt. Postanschrift behalten. Zudem konnte mir das zuständige Einwohnermeldeamt damals keine kompetente Auskunft darüber geben, ob überhaupt und in welcher Frist ich mich aus "Deutschland komplett abmelden" müsse. Gleichzeitig habe ich mich aber sofort nach dem Umzug in Österreich wohnhaft gemeldet. Die Besuche in Dresden beschränkten sich in den letzten 5 Jahren auf Feier-und Geburtstage. Ein eigenes Mietverhältnis in Dresden bestand in dieser Zeit nicht.
Nach mittlerweile 5 Jahren, weiss ich, dass Österreich auch die nächsten Jahre mein Lebensmittelpunkt bleiben wird. Ich möchte mich daher auf der Wohnanschrift meiner Eltern abmelden, auch um den diffusen Zustand mit der Meldeadresse in Dresden - trotz Lebensmittelpunkt in Österreich - zu bereinigen.
Ich habe aber Bedenken bezüglich etwaiger Konsequenzen und Herangehensweise. Daher meine Fragen:
1) Ist eine Abmeldung der Meldeadresse bei meinen Eltern in Dresden rückwirkend zum Juni 2005 möglich und ratsam? In welcher Form, mit welcher Begründung am besten? Oder sollte ich mich einfach zum jetzigen Datum abmelden?
2) Kann die späte bzw. rückwirkende Abmeldung etwaige Konsequenzen haben? z.B. Ordnungswidrigkeit/Bußgeld (wie hoch?) seitens dt. Meldebehörde oder gar steuerliche Folgen seitens dt. Finanzamtes (welche?) - trotz nachweislicher Versteuerung des österreichischen Gehalts in AT seit Anfang an? ...Wie sollte ich mich dann verhalten?
Ich danke für rasche und kompetente Rückmeldung!
Beste Grüße
Antwort geschrieben am 20.09.2010 08:56:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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§ 10 Abs. 2 SächsMG regelt:
Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er
seinen Aufenthalt im Ausland nimmt.
„Ausziehen aus einer Wohnung" bedeutet ein – mindestens auf eine längere Zeit – endgültiges Verlassen der Wohnung (BayObLG (3. Senat für Bußgeldsachen), Beschluß vom 30. 4. 1981 - 3 Ob OWi 17/81).
Laut Ihrer Schilderung bleib kein Spielraum offen zu argumentieren, dass erst nach 5 Jahren ein endgültiges Verlassen der Wohnung stattgefunden hat.
Eine rückwirkende Abmeldung ist im Gesetz nicht vorhergesehen. Sie müssen auch die tatsächlichen Verhältnisse mitteilen, so dass eine Abmeldung zum jetzigen Zeitpunkt in diesem Sinne nicht möglich ist, zumal Sie sich schon seit Jahren in Ö angemeldet sind.
Ich sehe als einzige Möglichkeit zum Versuch der Vermeidung einer Strafe, dass Sie argumentieren, dass Sie doch die Wohnung im Inland bezogen haben, da Sei angeben, Sie haben doch regelmäßig dieses benutzt.
Beachten Sie aber, dass das „Beziehen" einer Wohnung die Absicht voraussetzt, die Wohnung wenigstens für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen und Schlafen zu benutzen.
2) Kann die späte bzw. rückwirkende Abmeldung etwaige Konsequenzen haben? z.B. Ordnungswidrigkeit/Bußgeld (wie hoch?) seitens dt. Meldebehörde oder gar steuerliche Folgen seitens dt. Finanzamtes (welche?) - trotz nachweislicher Versteuerung des österreichischen Gehalts in AT seit Anfang an? ...Wie sollte ich mich dann verhalten?
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 regelt: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 oder 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 1 bis 3 oder 6, § 15 oder § 18 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Nach Abs. 3 können Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR gefahndet werden .
Der Tatbestand der „nicht rechtzeitigen" Abmeldung ist eine Dauertat, die regelmäßig erst mit der Nachholung der Abmeldung endet, so dass hier eine Verjährung ausscheiden soll.
Die Meldeverhältnisse sind nur ein Indiz für die Finanzbehörde bezüglich der Steuerpflicht in Deutschland. Wenn Sie aber angeben, Sie waren in Deutschland doch wohnhaft, kann dies uU zur unbeschränkten Steuerpflicht in D führen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG iVm 8 AO). Dies wird aber durch das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland abgemildert.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 20.09.2010 09:54:22
Sehr geehrter Fragesteller,
noch zusätzlich zur Maßgeblichkeit der Meldeverhältnisse im Steuerrecht folgendes Zitat:
"Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde ist lediglich ein idR wenig bedeutsames Indiz für die Wohnsitznahme und Aufgabe (AEAO zu § 8 Nr. 2; FG RhPf v. 24. 4. 1998, EFG 1998, 1182; BFH III R 89/06, BFH/NV 2008, 351)."
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
noch zusätzlich zur Maßgeblichkeit der Meldeverhältnisse im Steuerrecht folgendes Zitat:
"Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde ist lediglich ein idR wenig bedeutsames Indiz für die Wohnsitznahme und Aufgabe (AEAO zu § 8 Nr. 2; FG RhPf v. 24. 4. 1998, EFG 1998, 1182; BFH III R 89/06, BFH/NV 2008, 351)."
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2010 01:29:15
Sehr geehrter Hr. Grüneberg,
nochmals Danke für Ihre rasche Rückmeldung. Ihre Schilderung hat mir eine gute Orientierung gegeben.
Erfreulicher Weise und wider Erwarten hat sich das dt. Meldeamt überaschend kooperativ verhalten und mir - ohne Bussgeld - eine quasi "rückwirkende" Abmeldung zum 30.05.2005 datiert.
Ich bin nun ohne Hauptwohnsitz in D und die Historie ist bereinigt (rückwirkende Abmeldung D, sofortige damalige Anmeldung in A), sodass ich keine steuerlichen Folgen (z.B. DBA) seitens Deutschland mehr befürchten muss.
Ich habe dazu bei der dt. Meldestelle die österreichische Anmeldebescheinigung von 2005 vorgelegt, sowie eine eidesstattliche Erklärung von mir und meinen Eltern, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz / Lebensmittlepunkt / Haushalt in der elterlichen Wohnung inne gehabt habe und kurz die Gründe geschildert (Aufrechterhaltung dt. Postanschrift, Unklarheit wie lange Aufenthalt in A wegen Probezeit). Zudem habe ich einen formlosen Antrag auf "Rückwirkende Abmeldung des Hauptwohnsitzes wg. Wegzug ins Ausland zum 30.05.2005" verfasst. Im Abmeldeformular wurde als "Tag des Auszuges" der 30.05.2005 vermerkt und die damals neu angemeldete Wohnadresse in Österreich.
Bei dieser kulanten Handhabung hat sicherlich auch geholfen, dass ich damals vor 5 Jahren bei der Ummeldung des Hauptwohnsitzes auf die Wohnung meiner Eltern bereits einen Vermerk eintragen lassen habe, dass ich für einen längeren Zeitraum ins Ausland gehe. Wie mir gestern mitgeteilt wurde, kann das Meldeamt die Abmeldung bis zu 3 Jahre "hinauszögern", wenn es eine Information über den Wegzug gibt.
Alles bereinigt - alles gut.
Danke und Viele Grüße!
Sehr geehrter Hr. Grüneberg,
nochmals Danke für Ihre rasche Rückmeldung. Ihre Schilderung hat mir eine gute Orientierung gegeben.
Erfreulicher Weise und wider Erwarten hat sich das dt. Meldeamt überaschend kooperativ verhalten und mir - ohne Bussgeld - eine quasi "rückwirkende" Abmeldung zum 30.05.2005 datiert.
Ich bin nun ohne Hauptwohnsitz in D und die Historie ist bereinigt (rückwirkende Abmeldung D, sofortige damalige Anmeldung in A), sodass ich keine steuerlichen Folgen (z.B. DBA) seitens Deutschland mehr befürchten muss.
Ich habe dazu bei der dt. Meldestelle die österreichische Anmeldebescheinigung von 2005 vorgelegt, sowie eine eidesstattliche Erklärung von mir und meinen Eltern, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz / Lebensmittlepunkt / Haushalt in der elterlichen Wohnung inne gehabt habe und kurz die Gründe geschildert (Aufrechterhaltung dt. Postanschrift, Unklarheit wie lange Aufenthalt in A wegen Probezeit). Zudem habe ich einen formlosen Antrag auf "Rückwirkende Abmeldung des Hauptwohnsitzes wg. Wegzug ins Ausland zum 30.05.2005" verfasst. Im Abmeldeformular wurde als "Tag des Auszuges" der 30.05.2005 vermerkt und die damals neu angemeldete Wohnadresse in Österreich.
Bei dieser kulanten Handhabung hat sicherlich auch geholfen, dass ich damals vor 5 Jahren bei der Ummeldung des Hauptwohnsitzes auf die Wohnung meiner Eltern bereits einen Vermerk eintragen lassen habe, dass ich für einen längeren Zeitraum ins Ausland gehe. Wie mir gestern mitgeteilt wurde, kann das Meldeamt die Abmeldung bis zu 3 Jahre "hinauszögern", wenn es eine Information über den Wegzug gibt.
Alles bereinigt - alles gut.
Danke und Viele Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.09.2010 08:30:13
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin froh, dass ich Ihnen geholfen habe, obwohl meine Befürchtungen letztendlich nicht realisiert wurden
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin froh, dass ich Ihnen geholfen habe, obwohl meine Befürchtungen letztendlich nicht realisiert wurden
Mit freundlichen Grüßen
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