Zwischen Kaufvertrag und Zahlungseingang kann hier in den neuen Bundesländern eine ziemlich lange Zeitspanne vergehen. Um nicht durch eine starke Inflation (Hyperinflation) der Gefahr ausgeliefert zu werden, dass die Kaufkraft des Verkaufsentgelts wesentlich gemindert ist, möchte ich ein Rücktrittsrecht vereinbaren.
Eine wortwörtliche Wertsicherungsklausel ist wohl durch das seit dem 14.09.2007 gültige Preisklauselgesetz nicht mehr möglich.
Ich als Veräußerer möchte sicherheitshalber ein Rücktrittsrecht haben, für den Fall dass zwischen Vertragsabschluß und Geldeingang ein Kaufkraftverlust von 7 % oder mehr eingetreten ist. Oder der Kaufkraftverlust müsste durch höhere Kaufpreiszahluhng ausgeglichen werden.
Wie könnte eine rechtlich nicht angreifbare Rücktrittsrecht-Formulierung lauten?
Antwort geschrieben am 29.04.2011 15:53:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Im Rahmen der Vertragsfreiheit wäre die von Ihnen gewünschte Rücktrittsregelung ohne weiteres möglich, setzt allerdings das Einverständnis Ihres Vertragspartners voraus.
Vor diesem Hintergrund könnte in dem notariellen Kaufvertrag folgende Ergänzung aufgenommen werden:
" - Vertragliches Rücktrittsrecht -
Für den Fall, dass zwischen der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages durch die Vertragsparteien und der Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer ein Kaufkraftverlust von 7 Prozent oder mehr eintritt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, es sei denn, dass der Käufer den Kaufkraftverlust dadurch ausgleicht, in dem er einen höheren Kaufpreis entrichtet.
Die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises müsste durch einen vom Käufer zu beauftragenden Gutachter ermittelt werden."
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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