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Frage geschrieben am 18.02.2010 22:15:24

Rücktritt wegen Mängeln

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1783
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Guten Tag,

es liegt folgender Sachverhalt vor:

Von uns wurde ein Vertrag über die Lieferung eines individuell angefertigten Kamin-Bausatzes ohne Montage abgeschlossen. Aus der Vertragsgestaltung wird nicht genau klar, ob ein Werkvertrag vorliegt und die VOB/B anzuwenden ist oder ob ein Kaufvertrag vorliegt und demzufolge die Bestimmungen des BGB greifen. Die Projektierung des Kamins war Vertragsbestandteil.

Beim Aufbau des Kamins mussten wir festgestellen, dass die Pläne nicht hinreichend genau waren, so dass wir als handwerklich durchschnittlich begabte Laien diesen nicht aufbauen konnten. Weiterhin scheiterte der Aufbau des Kamins auch, weil die Abmessungen der Bauteile in den Plänen nicht genau mit den tatsächlichen Abmessungen am Aufstellungsort übereinstimmen. Der Aufbau wurde daher frühzeitig abgebrochen und es wurden noch keine Teile fest verbaut. Beide Mängel haben wir gegenüber dem Verkäufer beanstandet und die Mängelbeseitigung mit einer Frist von 14 Tagen per Einschreiben angemahnt. Der Fristsetzung gingen bereits informelle Emails zu den Mängeln voraus. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist haben wir mit einem weiteren Einschreiben auf Grundlage von §13 Nr. 6 VOB/B erklärt, die Vergütung zu mindern bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Eine Woche später wurde uns vom Verkäufer telefonisch eine Nachbesserung der Pläne angeboten, aber eine Ersatzlieferung wurde abgelehnt.

Fragen:

1. Liegt ein Kaufvertrag vor und wenn ja, ist der Rücktritt vom Vertrag bereits rechtswirksam erklärt worden oder kann der Verkäufer sich immer noch auf seinen Anspruch auf Nacherfüllung berufen?
2. Innerhalb welcher Frist muss beim Rücktritt der Kamin-Bausatz vom Verkäufer abgeholt werden bzw. wie lange muss der Bausatz von uns zur Abholung bereitgehalten werden?
3. Kann im Fall eines nicht wirksamen Rücktritts eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden, weil Bauteile des Kamins aufgrund der fehlerhaften Abmessungen anzupassen sind und sich daraus eine optische Beeinträchtigung des Kamins ergibt? Kann eine Ersatzlieferung verlangt werden?
4. Bei wem liegt die Beweislast für die Mängel im Falle eines Rechtssteits? Hat der Verkäufer die Mängel durch das telefonische Nachbesserungsangebot bereits anerkannt?
5. Da der Kamin über einen Kreditvertrag finanziert wurde und die Zahlung monatlicher Raten vereinbart wurde, stellt sich weiterhin die Frage, ob die Ratenzahlung wegen der Mängel ausgesetzt werden kann. Oder ist dies nur rechtmäßig, wenn wir gegen den Verkäufer klagen, wie es die Kreditbank behauptet? Kann ich unter Hinweis auf den Rücktritt vom Kaufvertrag die Zahlung der Kreditraten komplett verweigern, wenn mir der Kaufpreis noch nicht rückerstattet wurde?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.02.2010 00:32:49
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst ist einmal festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen sog. Werkliefervertrag handelt, der sich nach den Regeln des Kaufvertragsrechts bestimmt.
Hinsichtlich der mangelhaften Pläne handelt es sich Ihren Angaben entsprechend bereits um einen Sachmangel iSd Gesetzes, weil die Montage der Sache zum einen nicht fehlerfrei erfolgt ist und die Montageanleitung zum anderen nicht hinreichend bestimmt war, dass sie einen durchschnittlichen Käufer auf Anhieb zur Montage befähigt.
Soweit die Abmessungen des Kamins individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt worden waren (davon gehe ich Ihren Sachverhaltsangaben entsprechend einmal aus) und die Bauteile dann mit den tatsächlichen Abmessungen am Aufstellungsort nicht übereinstimmen, liegt ein von der vereinbarten Beschaffenheit abweichender und somit weiterer Sachmangel vor.
Mit Ihrer Mängelanzeige und Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer haben Sie absolut richtig gehandelt, denn das Gesetz gewährt dem Verkäufer grundsätzlich erst einmal die Möglichkeit einer Nacherfüllung. Diese kann nach IHRER Wahl in einer Neulieferung oder Nachbesserung liegen, wobei anzumerken ist, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sodass sich dann der Anspruch des Käufers auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung beschränkt.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet das, dass der Verkäufer Sie m.E. grundsätzlich schon auf eine Nachbesserung verweisen kann bzw. konnte, da die Neulieferung eines Kamins die Kosten einer Nachbesserung vermutlich weit übersteigen und mit Hinblick auf die dadurch für den Verkäufer entstehenden Kosten somit unverhältnismäßig wären.
Da ich aber die von Ihnen gesetzte Frist für mehr als ausreichend erachte, um dem Verkäufer eine genügende und suffiziente Nachbesserungsmöglichkeit zu gewähren, diese jedoch fruchtlos abgelaufen ist, konnten Sie auch wirksam vom Vertrag zurücktreten. Allerdings müssen Sie sich insoweit entweder für Minderung oder Rücktritt entscheiden, da sich diese beiden Institute denknotwendig ausschließen.
Auf eine weitere Nacherfüllung müssen Sie sich daher nicht einlassen und können sogar neben Ihren Rücktrittsansprüchen ggf. auch Schadensersatz vom Verkäufer verlangen.
Eine Frist zur Bereitstellung des Kamins im Falle des Rücktritts müssten Sie dem Verkäufer setzen. Auch hier halte ich zwei Wochen durchaus für angemessen. Sollte der Verkäufer die Frist fruchtlos verstreichen lassen würden Sie für Zufallsschäden am Kamin nur noch erleichtert haften und könnten ihn auch hinterlegen lassen. Die Kosten hierfür hätte der Verkäufer zu tragen.
Dass Mängel vorliegen, müssen Sie beweisen. Die oft zitierte sechsmonatige Beweislastumkehr gilt nur hinsichtlich der Vermutung, dass bei Übergabe der Sache der Sachmangel schon vorhanden war. Eine Anerkenntnis der Sachmängel durch das bloße Nachbesserungsangebot liegt leider dadurch noch nicht vor.
Hinsichtlich des Darlehensvertrages ist festzuhalten, dass es sich um einen eigenständigen Vertrag handelt. Allerdings darf sich der Käufer/Darlehensnehmer beim finanzierten Abzahlungskauf gegenüber dem Darlehensrückzahlungsbegehren auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen, wenn sich der Verkäufer weigert, die Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche des Käufers zu erfüllen und aus diesem Grund für den Käufer eine Inanspruchnahme des Verkäufers unzumutbar ist. Soweit Sie jedoch den Rücktritt begehren könnten Sie den Darlehensvertrag außerordentlich auflösen und dadurch entstehende Kosten als Schadensersatzposten dem Verkäufer entgegenhalten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe ich Ihnen jederzeit und gern für kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr

Alexander Stephens


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Rücktritt wegen Mängeln | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-02-21
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