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Guten Tag,
ich habe am 11.2. (nicht gewerblich) ein Auto für ca. 40.000 Euro bestellt. Auf der beidseitig unterschriebenen Bestellung ist "Liefertermin Juni unverbindlich" genannt. Auf der am Ende März zugestellten Auftragsbestätigung wurde diese Angabe auf "unverbindl. Liefertermin September 2011" geändert. Die Verkaufsbedingungen enthalten eine Rücktrittsmöglichkeit 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindl. Liefertermins.
Aufgrund der einseitigen Verschiebung des Liefertermins entstehen mir erhebliche Kosten durch TÜV und Folgereparaturen meines Altwagens, der lt. Vertrag in Zahlung genommen wird.
Wie kann ich die Bestellung rückgängig machen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.04.2011 12:29:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Nach meiner Ansicht haben Sie in der von Ihnen geschilderten Konstellation ein Rücktrittsrecht.
Dies ergibt sich insbesondere aus § 323 Abs. 4 BGB.
Die Vorschrift lautet wie folgt:
„ Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist."
Aus der Vorschrift ergibt sich, daß Sie nicht erst den Verzug des Händlers abwarten müssen, da dieser aufgrund der Verschiebung des Liefertermins des Händlers ohnehin feststeht.
Sie sollte daher dem Händler nachweisbar und schriftlich per Einschreiben/Rückschein ankündigen, daß Sie aufgrund des Lieferverzögerung von dem Kaufvertrag zurück treten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben
und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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