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Ich habe bei Firma X am 15.10.10 einen Vermittlungsvertrag für den Kauf eines Neuwagens unterschrieben. Der Vermittlungsvertrag enthält alle Fahrzeugdaten und das bestellte Sonderzubehör. Ein ausführlichervertrag Vorverkaufsvertrag der alle Punkte und den Endpreis
aus dem dem Vermittlungsvertrag enhält werden zugesichert.Die AGB's der Firma besagen folgendes:
Erfüllung des Auftrags...wenn der Auftraggeber vom Vertragshändler oder Großabnehmer
innerhalb von 14Tagen einen Kaufvertrag oder eine Auftragsbestätigung erhält, in dem der ... bestätigte Bestellpreis mit der dazugehörigen Konfiguration (Ausstattungsmerkmale) aufgeführt ist.
Der Vermittlungsauftrag ist unwiderruflich erteilt, da (Firma X) sofort tätig wird. Sollte der
Auftraggeber den Händlervertrag ... nicht annehmen gilt die Leistung ... als erbracht.
Nichterfüllung ist mit ein Aufwandspauschale von 3% des Bestellpreises möglich, da
die Dienstleistung in Anspruch genommen wurde"
Meine Frage lautet:
Der Vertrag ist mir am 12 Tag der vereinbarten 14 Tage zugegangen aber der Vertrag
ist sehr mangelhaft. Er besteht nur aus wenigen Zeilen, teile der bestellten Sonderausstattung
fehlen ganz, sind falsch (z.B. falsche Reifengröße, falsche Farbe Innenausstattung Polster), oder sind unvollständig definiert. Es wird lediglich der Gesamtpreis gennannt alles andere wurde als
"inklusive" deklariert obwohl ich ja gesondert dafür bezahle. Und als Zahlungsbedingung
heißt es plötzlich "Überweisung bei Brieferhalt", obwohl ich mündlich und schriftlich erklärt habe
dass eine solche Zahlungsform für mich nicht in Frage kommt. Mir wurde angeboten ich könnte ja handschriftlich draufschreiben "Pakete so wie Broschüre vom Händler", aber ist so was für spätere Mängel überhaupt aurreichend?
Mein Vertrauen ist mittlerweile dahin. Muss ich noch bei diesem Händler kaufen? Muss ich dann die 3% Aufwandsentschädigung bezahlen obwohl er den Vertrag in der vereinbarten Zeit nicht "Mangelfrei geliefert" hat? Ist es normal, dass bei einem Bestellfahrzeug ein Vertrag mit nur wenigen Zeilen zugeht? Der Internet auftritt des Händlers mit dem der Vertrag jetzt geschlossen werden soll ist auch sehr fragwürdig. Was kann ich tun? Bin verzweifelt.
Heute ist Tag 13 der vertraglich festgesetzten Tage. Leider hat sich der Vermittler so viel Zeit gelassen bis überhaupt was kam. Also vielen Dank schon mal für eine möglichst schnelle
und professionelle Antwort.
Antwort geschrieben am 28.10.2010 13:18:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben mit der Firma X einen Vertrag geschlossen, der beinhaltet, dass die Firma X Ihnen binnen 14 Tagen einen PKW mit einer ganz bestimmten Ausstattung zu einem bestimmten Preis vermittelt. Binnen dieser Frist soll Firma X zur Erfüllung des Auftrages einen entsprechenden Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung bei Ihnen vorlegen.
Diesen Verpflichtungen ist die Firma X bislang nicht nachgekommen. Zwar haben Sie einen Vertrag bekommen. Weiterhin stimmt auch der Gesamtpreis . Diesbezüglich ist unerheblich, ob der Gesamtpreis ausgewiesen ist oder der Grundpreis zzgl. weiterer Einzelpreise für bestimmte Zusatzausstattung ausgewiesen wird.
Jedoch beinhaltet der Vertrag bestimmte Ausstattungsmerkmale nicht. Soweit sich diese Merkmale nicht aus der Bezeichnung des „Modells" (Serienausstattung) o.ä. ergeben, ist dies auch beachtlich. Andere Bestandteile der Sonderausstattung sind falsch (Reifengröße, Innenausstattung). Auch die Zahlungsmodalitäten haben sich verändert.
Wie lang der Vertrag ist, ist im Zweifel nicht entscheidend. Er muss jedoch alle wesentlichen Bestandteile enthalten, dies gilt v.a. für Farbe, Felgen, bestimmte Materialien, Sonderausstattung und alle Merkmale, die das Modell nicht zwangsläufig aufweist und jedes Auto der Modellreihe einzigartig macht. Merkmale, die jedes Modell beinhaltet wie z.B. Hupe, Scheibenwischer, etc. müssen nicht aufgeführt werden. Diese sind selbstverständlich. Die Merkmale, die aufgeführt werden, müssen natürlich richtig – also wie vereinbart - sein.
Somit wurde Ihnen eine Art Alternativangebot unterbreitet. Der PKW, der aus dem vorgelegte Vertrag ersichtlich ist, stimmt überhaupt nicht mit dem Fahrzeug überein, das Sie erwerben wollten. Damit hat die Firma X bislang den Vermittlungsvertrag nicht erfüllt.
Sie müssen sich auch nicht auf handschriftliche Zusätze Ihrerseits verweisen lassen. Diese stünden erstens im Widerspruch zum vorgelegten Vertrag. Des Weiteren erhielten diese erst dann Bedeutung und Gültigkeit, wenn die Firma X bzw. der Händler diesen auch zustimmen würde. Selbst wenn Sie den handschriftlichen Zusatz vornehmen, wäre der Vertrag seitens der Firma X nicht erfüllt.
Wenn die Firma X Ihnen binnen der 14 Tage keinen Vertrag vorlegt, aus dem sich ein Fahrzug ergibt, das den Merkmalen entspricht, die Sie im Vermittlungsvertrag vereinbart haben, hat die Firma X Ihren Vertrag nicht erfüllt.
Da ein Fall der Nichterfüllung der Firma X vorliegt, müssen Sie auch die 3 % Aufwandspauschale nicht zahlen.
Wenn Sie kein Vertrauen in die Firma X mehr haben, teilen Sie dieser nach Ablauf der 14 Tage mit, dass sie den Vertrag Ihrerseits nicht erfüllt hat, da das übermittelte Angebot nicht die vereinbarten Merkmale enthält. Teilen Sie mit, das Sie dieses Fahrzeug nicht erwerben wollen und auch kein Interesse im Weiteren mehr haben. Wenn Sie befürchten, dass Sie Ihnen die Pauschale in Rechnung gestellt wird, können Sie darauf aufmerksam machen, dass diese nicht berechtigt wäre und deshalb von Ihnen auch nicht beglichen werden wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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