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Frage geschrieben am 22.07.2008 18:31:00

Rücktritt von Unterlassungserklärung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1394
Moin moin,

meine Frage ist, in welcher Form es möglich ist, von einer unterzeichneten Unterlassungserklärung zurückzutreten.

Zum Hintergrund:
Als kleine Firma mit minimalem Budget haben wir vor ca. 2 Jahren eine Erinnerung an eines unserer Schreiben per Serienfax verschickt und erhielten natürlich umgehend eine Abmahnung einer sicherlich bekannten Zentrale. Da wir in diesen Dingen leider nicht wirklich auskennen haben wir den Fehler gemacht, diese Unterlassungserklärung so wie sie war zu unterzeichnen.

Zwischenzeitlich wurde uns gesagt, dass wir die Erklärung vom Inhalt auch hätten eingrenzen können. Durch unser voreiliges Unterzeichnen haben wir nun selbst in der Kommunikation mit unseren Kunden stets Angst vor der teuren Vertragsstrafe.

Mein Wissensstand war der, dass diese Unterlassungserklärung ein Vertrag ist, von dem wir nicht einfach zurücktreten können. Allerdings kann eine Gesätzesänderung oder ein neues Urteil dazu führen, dass wir von der Erklärung zurücktreten können.

Nun hat in der vergangenen Woche das BGH ein neues Urteil gefällt, welches ja durch Teile der Presse gegangen ist. Danach ist die Faxwerbung zwar weiterhin nicht erlaubt, die Grenzen scheinen aber nicht so eng zu sein, wie es in unserer Unterlassungserklärung steht.

Jetzt möchten wir diese Gelegenheit gerne nutzen und entweder von der Erklärung zurücktreten, oder sie zumindest an das aktuelle Urteil anpassen.

Die spannenden Fragen sind also:
Geht das? Wenn ja: Wie machen wir das?

Im Vorfeld schon einmal vielen Dank.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.07.2008 19:39:14
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Durch die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung sind Sie Ihrem Gegner im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Die Unterlassungserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl angepasst als auch aufgelöst werden. Ein Grund hierfür wäre eine Gesetzesänderung oder eine zweifelsfrei andere Beurteilung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Anpassung einer Unterlassungserklärung im Wege der sog. Störung der Geschäftsgrundlage an die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung knüpft eben diese an strenge Voraussetzungen.
Hierfür wäre es unter anderem nötig, dass das Ihnen untersagte Verhalten nunmehr eindeutig (!) wettbewerbsgemäß ist. Eine lediglich mögliche Wettbewerbsmäßigkeit dieses Verhaltens ist hierfür nicht ausreichend.
Ebenfalls nicht für ausreichend hält die Rechtsprechung, dass sich der Unterwerfende zwischenzeitlich auf Grund besserer Rechtskenntnisse nicht mehr länger an der Unterlassungserklärung festhalten lassen möchte.

Unabhängig davon, kann auf Grund fehlender Kenntnis der von Ihnen abgegebenen Unterlassungserklärung, nicht abschließend beurteilt werden, ob vorliegend überhaupt ein einschlägiger Fall für die Anpassung des Vertrages gegeben ist.
So die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterlassungserklärung vorliegen, können Sie Ihrem Gegner unter Verweis auf die geänderte Rechtsprechung (schriftlich) mitteilen, dass Sie eine Abänderung der Unterlassungserklärung wünschen und Sie entsprechend geänderte Unterlassungserklärung beifügen. Aus diesem Schreiben muss klar hervorgehen, dass Sie sich nicht mehr weiter an die ursprüngliche Unterlassungserklärung gebunden fühlen.
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir diesbezüglich den Hinweis darauf, dass Sie sich erheblicher Prozesskostenrisiken aussetzen, so die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterlassungserklärung (siehe oben) nicht gegeben sind.

Ich empfehle Ihnen, zunächst mit Ihrem Gegner in Kontakt zu treten und mit diesen unter Verweis auf die geänderte Rechtslage eine Anpassung der Unterlassungserklärung zu diskutieren. Denn eine solche einvernehmliche Lösung erscheint vorliegend mit dem geringsten Risiko für Sie behaftet.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
www.kanzlei-kaempf.net

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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