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Frage geschrieben am 08.02.2011 20:46:45

Rücktritt von "Kaufvertrag über den Erwerb einer Messe-Einbauküche"

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1538
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

oben genannten Vertrag habe ich unterschrieben (Anzahlung von € 1200 wäre jetzt fällig gewesen, spätester Abnahmetermin KW 1/2013), da wir eine Wohnung kaufen wollten. Im letzten Moment ist die Bank von der Baufinanzierung allerdings abgesprungen, die die Kosten für die Küche enthalten hätte. Ich bin im Moment in Elternzeit. Ich habe nun angefragt, ob ich von diesem Vertrag zurücktreten kann. Dies wurde natürlich verneint und auch auf die im Vertrag erwähnte Anzahlung bestanden (habe ich allerdings noch nicht bezahlt). 1. Ist es mir evtl. doch möglich vom Vertrag rechtmäßig zurückzutreten? In den AGBs steht bei dieser Firma unter "Rücktritt" Folgendes: "Ein Rücktritt wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse." 2. Kann mein Mann, auch wenn er nicht unterschrieben hat, ebenfalls haftbar gemacht werden? Vielen Dank für Ihre Mühe.

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 08.02.2011 21:55:23
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Leider gibt es kein Rücktrittsrecht für Sie. Zwar könnten Sie durch Nichtzahlung der Vorauskasse ein Rücktrittsrecht für den Verkäufer entstehen lassen, jedoch ist der Verkäufer keinesfalls gezwungen, dieses Rücktrittsrecht wahrzunehmen. Es wäre also etwas riskant. Daher werden Sie ohne Zustimmung des Verkäufers nicht aus dem Vertrag herauskommen.

Wenn Ihr Ehemann nicht unterschrieben hat, ist er nicht Partei des Vertrages und daher nicht an diesen gebunden bzw. nicht durch diesen verpflichtet. Dementsprechend kann er auch nicht dafür haftbar gemacht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2011 22:19:31

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Informationen. D. h. ich kann mich auch nicht auf die AGBs bzgl. meiner Kreditwürdigkeit berufen? Denn ich habe dieses Geld für diese Küche schlichtweg nicht.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2011 22:26:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich können Sie das, jedoch verhält es sich damit wie mit den Zahlungen. Wenn Sie sich auf das fehlende Geld berufen, hat der Verkäufer ein Rücktrittsrecht. Wohlgemerkt, der Verkäufer, nicht Sie. Sie können den Verkäufer nicht zwingen, sein Rücktrittsrecht zu nutzen.

Es könnte aber ein Versuch wert sein, den Verkäufer unter Verweis auf die veränderte Finanzierungssituation zu fragen, ob der Vertrag aufgelöst werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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