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Frage geschrieben am 12.04.2008 23:17:00

Rücktritt von Gebrauchtwagenverkauf nach erheblichen Differenzen mit Autohändler

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1785
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Ich hatte die absicht mir einen gebrauchtwagen zuzulegen, und habe mir ein auti angesehen und bin es auch probe gefahren.
weil das fahrzeug einige mängel kleine mängel aufwies wollte ih das fahzeug eigentlich nach beseitigund diese auch kaufen.
Mit dem verkäufer hatte ich soweit alles geregelt wegen finanzierung usw. und was mein fehler war er hatte mit mir schon einen ankaufvertrag für mein kfz gemacht.
Als ich mochmal eine nacht darüber geschlafen hatte habe ich mir die ganze sache doch nochmal überlegt und bin dann mit meiner freundin als zeugin hin um das ganze rückgängig zu machen.
Als ich den händler davon in kenntnis gesetzt habe war dieser stinksauer und warf mich ohne irgendwelche unterlagen auszuhändigen aus seinem büro. auf die frage was denn nun mit meinen unterlagen sei antwortete er nur "raus aus meinem büro du blöder......"
mit anderen worten ich habe jetzt nichts von ihm in der hand nich einmal den ankaufvertrag für mein fahrzeug.

Von zu hause habe ich ihm dann noch ein fax geschickt indem ich ihm mitteilte, daß ich davon ausgehe da von ihm keinerlei unterlagen ausgehändigt wurden, keine gechäftsbeziehung existiert was von mir auch nicht mehr gewünscht wird.
um vernichtung der bei ihm verbliebenen unterlagen habe ich auch gebeten.

nun kam diese woche ein einschreiben welches nichtmal unterschrieben war mit einer frist von 2 wochen zur herausabe meines kfz.

wie soll ich mich jetzt verhalten???



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Diese Antwort ist vom 12.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.04.2008 23:40:34
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Vorbehaltich anderweitiger vertraglicher Regelungen steht Ihnen im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufes/verkauf - sofern er bei dem Händler vor Ort stattgefunden hat - kein Rücktrittsrecht zu.
Der Händler kann somit - vorbehaltich der Prüfung der konkreten Vertragsunterlagen - das KfZ herausverlangen, da der Händler durch den Kaufvertrag einen Anspruch auf Übergabe des KfZ erlangt hat.

Sie können sich somit nicht darauf berufen, dass Sie den "Verkauf" rückgängig gemacht haben.
Weiterhin könnte auch bezüglich des Kaufes des Gebrauchtwagen,- auch ohne schriftliche Fixierung - ein Kaufvertrag zustande gekommen sein könnte, so dass Sie verpflichtet wären, den Gebrauchtwagen zu bezahlen. Das Zustandekommen dieses Kaufvertrages müsste der Händler allerdings beweisen, so dass ich davon ausgehe, dass er ohne schriftliche Unterlagen diesen Anspruch nicht geltend machen wird, da er dies im Zweifel nicht wird beweisen können.

Ich empfehle Ihnen, mit dem Händler das Gespräch zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte der Händler nicht gesprächsbereit sein, können Sie sich gerne an uns wenden, um eine Einigung mit dem Händler zu vermitteln.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt


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