Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
gestern habe ich einen Vertrag für über die Renovierung eines Teils der Innenausstattung unseres Hauses abgeschlossen, wozu der Außendienstmitarbeiter bei uns war. Nach überschlafener Nacht erscheint mir der Preis zu hoch. Kann ich zurücktreten?
Antwort geschrieben am 16.03.2011 08:06:51
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sofern es an einer vertraglichen Vereinbarung zur Kündigung des abgeschlossenen Werkvertrages fehlt, richtet sich eine etwaige Kündigung bzw. ein etwaiger Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Nach § 649 BGB kann der Besteller ab Vertragsschluss jederzeit, ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen, bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag kündigen. Dies gilt sogar dann, wenn nur noch die Beseitigung behebbarer Mängel ausstehen. Der Besteller muss auch grundsätzlich keine Kündigungsfristen einhalten, es sei denn, es handelt sich um fortlaufende Werkleistungen.
Trotz der Kündigung nach § 649 BGB hat der Unternehmer allerdings weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers ist nach der Kündigung des Vertrages durch den Besteller auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den, infolge der Vertragsaufhebung ersparten, Aufwendungen bzw. durch anderweitigen Ersatz der Arbeitskraft erzielten und der böswillig nicht erzielten Erlöse gerichtet.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, vgl. §§ 634 Nr. 3, 636 BGB.
Voraussetzung für einen Rücktritt ist allerdings, dass das Werk mit einem Sach- bzw. Rechtsmangel behaftet ist und der Besteller dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.03.2011 16:36:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
ergänzend möchte ich Sie noch auf die Möglichkeit des Widerrufs von Haustürgschäften nach §§ 355, 312 BGB hinweisen.
§ 312 BGB räumt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei sog. "Haustürgeschäften" ein.
Ein sog. "Haustürgeschäft" i.S.d.
§ 312 BGB setzt insb. "ein werbemäßiges Ansprechen des Verbrauchers" und eine sog. "Überrumpelungssituation" voraus.
Sollte es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag als um ein sog. "Haustürgeschäft" handeln, steht Ihnen auch ein Widerrufsrecht zu.
Der Widerruf ist grds. innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären, vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ergänzend möchte ich Sie noch auf die Möglichkeit des Widerrufs von Haustürgschäften nach §§ 355, 312 BGB hinweisen.
§ 312 BGB räumt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei sog. "Haustürgeschäften" ein.
Ein sog. "Haustürgeschäft" i.S.d.
§ 312 BGB setzt insb. "ein werbemäßiges Ansprechen des Verbrauchers" und eine sog. "Überrumpelungssituation" voraus.
Sollte es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag als um ein sog. "Haustürgeschäft" handeln, steht Ihnen auch ein Widerrufsrecht zu.
Der Widerruf ist grds. innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären, vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB.
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