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Frage geschrieben am 13.12.2010 21:03:04

Rücktritt vom Vertrag als Privatverkäufer

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1372
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich habe eine Ware als Privatverkäufer bei eBay verkauft. Die Auktion wurde auch beendet und am Ende der Auktion stand ein Käufer fest.

Der Käufer schien mir sehr unvertraulich und unserös. Denn seine Bewertungen über sein Profil sind gesperrt und nicht einsehbar.

Daraufhin habe ich dem Käufer gesagt das ich die Ware nicht an Ihm verkaufen möchte.

Doch der Käufer zahlte per Paypal den Betrag und verlangt die Ware. Ich habe dann unverzüglich eine Rückzahlung getätigt und er hat sein geld wieder erhalten.

Nun behauptet der Käufer das es sich um eine einseitige Aufhebung eines Vertrages handelt und somit nicht rechtwirksam ist.

Ich möchte diese Ware nicht an diesen Käufer verkaufen, weil er mir sehr unseriös erscheint und sogar telefonisch diskrimierend mir gegenüber wurde und in übelterweise Ausländerfeindlich beleidigte.

Wie können Sie mir da weiterhelfen gibt es eine Möglichkeit diesen Käufer von mir Fernzuhalten?



Antwort geschrieben am 13.12.2010 21:53:16
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Bei eBay werden Verträge im Rahmen einer Internetauktion geschlossen, wobei der Vertrag durch Zeitablauf mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustandekommt. In der Natur der Sache liegt dabei, dass der Verkäufer vorher nicht weiß, wer Käufer des Artikels sein wird.

Möchte man lediglich an bestimmte Käufer verkaufen, gibt es bei eBay Eingrenzungsmöglichkeiten wie etwa den Ausschluss von Bietern ohne oder mit nur geringen Bewertungen. Weiterhin kann man auch festlegen, dass nur vom Verkäufer genehmigte Bieter teilnehmen können. Haben Sie keine solche Einschränkungen vorgenommen, ist kein Grund ersichtlich, warum der Kaufvertrag nicht wirksam sein sollte.

Vorliegend ist nach Ihrer Schilderung die Auktion normal beendet worden - Sie haben einen Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen. Beim Kaufvertrag sind Sie gemäß § 433 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und übereignen, während der Käufer sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Nunmehr haben Sie jedoch kein Interesse mehr daran, an den Käufer zu verkaufen.
Dies ist jedoch leider nicht relevant. Im Gegenteil müssen Sie sogar aufpassen: Der Käufer hat unverzüglich den Kaufpreis per Paypal angewiesen, so dass Sie sich mit der Vertragserfüllung Ihrerseits im Verzug befinden.

Lediglich eine Möglichkeit sehe ich in einem Rücktritt. Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, welches durch einseitige Erklärung ausgeübt wird. Ein Rücktritt kann jedoch nicht allein auf das nicht einsehbare Bewertungsprofil gestützt werden. Daher war Ihnen ein Rücktrittsrecht nur aus diesem Grunde nicht gegeben.
Allerdings könnten Sie gem. §§ 346, 324, 241 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer durch die Beleidigung die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Ihre Rechtsgüter verletzt hat und Ihnen ein Festhalten am Vertrag daher nicht mehr zuzumuten ist. Hierzu zählen grundsätzlich auch Ehrverletzungen. Wenn die Beleidigung jedoch zeitlich erst nach Ihrer Aussage, am Vertrag nicht festhalten zu wollen, erfolgte, könnte eine hierauf gestützte Rücktrittserklärung wiederum problematisch sein und müsste genauer geprüft werden.


Auch wenn ich Ihnen keine positiveren Mitteilungen machen konnte, hoffe ich doch, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin

Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

kontakt@nele-trenner.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.12.2010 22:37:00

Wie kann ich diesen Satz verstehen "Wenn die Beleidigung jedoch zeitlich erst nach Ihrer Aussage, am Vertrag nicht festhalten zu wollen, erfolgte, könnte eine hierauf gestützte Rücktrittserklärung wiederum problematisch sein und müsste genauer geprüft werden. "

Was kann mir als Privatverkäufer passieren? Denn er hat sein Geld wieder erhalten?

Ich habe den Käufer sofort nach dem Kauf mitgeteilt das ich Ihm die Ware nicht verkaufen werde, da er wohl möglich ein unseriöser Käufer ist und sich das durch ein Telefongespräch auch bestätigste.

Ich möchte 100 % keine Geschäfte mit dem Käufer abschliessen weil ich vermute das er ein betrüger sein könnte und ich mich daher absichern möchte und mit mein gesunden Verstand handeln möchte. Versetzen Sie sich bitte in meine Lage und versuchen so die Lage anzugehen und wie würde Sie es machen. weil später kann ein Käufer alles behaupten.

Gibt es wirklich keine andere Wege?

Vielen Dank für Ihre Antworten ich hoffe sie können genauer in die Sachlage sich hineinverstzen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.12.2010 23:16:31

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wie ich in meiner Antwort bereits angedeutet habe, gilt im deutschen Recht der Grundsatz, dass Verträge zu halten sind.


Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann man sich vom Vertrag wieder lösen. Hierzu zählt, dass man sich über bestimmte Umstände geirrt hat (Anfechtung, kommt hier aber nicht in Betracht, da bereits vorher klar war, dass der Käufer bis zum Schluss unbekannt sein wird) oder dass ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht besteht.

Vorliegend kommt lediglich ein gesetzliches Rücktrittsrecht in Betracht. Ein Rücktritt kann aber eben nicht darauf gestützt werden, dass Ihnen der Käufer suspekt erscheint. Diese Gefahr besteht bei Auktionen immer und hätte durch einen Verkauf außerhalb von eBay umgangen werden können.
Abgesehen davon hat er Ihre Befürchtung hinsichtlich des Betrugs ja auch zerstreut durch sein unverzügliches Bezahlen.

Aus Ihren Angaben folgt tatsächlich lediglich die Rücktrittsmöglichkeit aufgrund der Ehrverletzung. Diesen Rücktritt können Sie mit dieser Begründung dem Käufer auch mitteilen. Jedoch müssen Sie im Zweifel auch nachweisen können, dass eine Beleidigung erfolgte, da Sie für die Rücktrittsvoraussetzungen beweispflichtig sind.

Meine oben getätigte mißglückte Aussage bezog sich darauf, dass sich durchaus bei Telefonaten, bei denen von einer Seite Beleidigungen ausgesprochen werden, sich die Stimmung hochschaukeln und irgendwann beide Seiten sich angegriffen fühlen können. In diesem Fall kann Ihnen ein Festhalten am Vertrag natürlich trotzdem unzumutbar sein, so dass Sie zurücktreten könnten. Dies müsste aber eben gegebenenfalls nochmals genauer geprüft werden, da Sie eben beweispflichtig sind für das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen. Sollte der Rücktritt nämlich nicht wirksam sein, kann der Käufer theoretisch die Erfüllung des Kaufvertrags, also Übergabe und Übereignung Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises, einklagen. Daneben kann er auch Schadensersatz verlangen.

Wegen der Beleidigung können Sie natürlich auch jederzeit Strafanzeige gegen den Käufer stellen. Eine andere zivilrechtliche Möglichkeit der Lösung vom Vertrag sehe ich jedoch tatsächlich leider nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

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Rücktritt vom Vertrag als Privatverkäufer | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-12-14
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Eine sehr kompetente Anwältin, die sehr intensiv in die Sachlage eingeht und gute hilfreiche Informationen vermittelt. Vielen Dank für die Antworten die auch sehr schnell beantwortet worden sind von Ihrer Seite.


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