Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Vertrag.
Ich bin Freelancer und habe mich vor einem Jahr verpflichtet eine Seite binnen 6 Wochen fertigzustellen.
Da der Kunde allerdings die Inhalte (Produktbilder und Produkttexte, Informationen über das Unternehmen, etc.) nicht liefern konnte, habe ich die Seite nicht fertigstellen können. Die Inhalte hat er mir peu a peu im Laufe des letzten Jahres zukommen lassen, heute fehlen immer noch welche.
Heute nach einem Jahr drängt er die Seite solle innerhalb einer Woche fertiggestellt werden oder ich solle es sein lassen. Das Angebot habe ich wahrgenommen und bin vom Vertrag zurückgetreten. Der Kunde hat eine Anzahlung in Höhe von 30%
geleistet (etwa 1.000 EUR), ich habe an der Seite nachweislich über 70 Stunden gearbeitet. Der Kunde fordert die Anzahlung zurück, ein Rücktritt vom Vertrag wurde vertraglich nicht geregelt.
A) Bin ich verpflichtet ihm die Anzahlung zurückzuerstatten?
B) Der Kunde möchte Schadensforderung stellen, da die Seite innerhalb von 6 Wochen fertiggestellt werden sollte. Wie sind seine Chancen?
Antwort geschrieben am 04.04.2011 18:57:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es handelt sich nicht um einen Rücktritt, sondern um eine Kündigung seitens des Kunden/Bestellers. Sie sind daher berechtigt, den gesamten Preis zu fordern, abzüglich der Aufwendungen, die Ihnen erspart wurden (dazu gehören auch die ersparten Arbeitsstunden). Wenn die Anzahlung unter diesem Betrag bleibt, können Sie die Anzahlung behalten und die Differenz einfordern.
Ob er Schadensersatz fordern kann, hängt wesentlich davon ab, ob Sie beweisen können, dass der Kunde die Inhalte nur sehr schleppend lieferte. Emails und Serverprotokolle reichen hierbei als Beweise aus. Wenn Sie die entsprechenden Beweise haben und vorlegen können, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz und dementsprechend keine Chance.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2011 19:08:20
Sehr geehrte Herr Weber,
Sie haben meine Anfrage falsch verstanden. Nicht der Kunde hat den Vertrag gekündigt, sondern ich als Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat mich vor die Wahl gestellt, entweder innerhalb einer Woche die Seite fertigzustellen, oder nicht mehr für ihn zu arbeiten. Ich entschied mich für letzteres.
Jetzt möchte der Auftraggeber seine Anzahlung zurück, ich habe allerdigns nachweislich über 70 Stunden an der Seite gearbeitet. Bin ich verpflichtet, ihm diese Anzahlung zurückzuerstatten?
Sehr geehrte Herr Weber,
Sie haben meine Anfrage falsch verstanden. Nicht der Kunde hat den Vertrag gekündigt, sondern ich als Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat mich vor die Wahl gestellt, entweder innerhalb einer Woche die Seite fertigzustellen, oder nicht mehr für ihn zu arbeiten. Ich entschied mich für letzteres.
Jetzt möchte der Auftraggeber seine Anzahlung zurück, ich habe allerdigns nachweislich über 70 Stunden an der Seite gearbeitet. Bin ich verpflichtet, ihm diese Anzahlung zurückzuerstatten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 19:35:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte Ihre entsprechenden Ausführungen beachtet. Dabei handelte es sich um eine bedingte Kündigung des Werkvertrages seitens des Auftraggebers, nicht um eine Kündigung von Ihnen. Der Besteller hatte Sie vor die Wahl gestellt, das Werk (Die Webseite) unter Änderung des Vertrages (plötzliche Fertigstellung binnen einer Woche) zu erstellen oder seine Kündigung zu erhalten.
Eine Kündigung von Ihnen kommt deswegen nicht in Betracht, weil sie rechtlich nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte Ihre entsprechenden Ausführungen beachtet. Dabei handelte es sich um eine bedingte Kündigung des Werkvertrages seitens des Auftraggebers, nicht um eine Kündigung von Ihnen. Der Besteller hatte Sie vor die Wahl gestellt, das Werk (Die Webseite) unter Änderung des Vertrages (plötzliche Fertigstellung binnen einer Woche) zu erstellen oder seine Kündigung zu erhalten.
Eine Kündigung von Ihnen kommt deswegen nicht in Betracht, weil sie rechtlich nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen,
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