Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.05.2010 13:12:59

Rücktritt vom Kaufvertrag wg. Mängel

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1662
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Ich habe einen 6jährigen Wallach gekauft der mir am 6.4 von der Verkäuferin gebracht wurde. Da er nur Basisausbildung hat, ging er am 16.4 bei einer A-Lizenz Trainerin in Beritt, die ihn - da noch kein Sattel vorhanden, erst einmal longiert hat. Durch seinen Senkrücken hat es bis zum 29.4 gedauert bis ich für ihn einen sehr gut passenden Sattel gefunden habe. Er wurde ca. 4 mal von der Trainerin geritten (bis heute noch nicht von mir), als er am 6.5 beim Abreiten plötzlich hinten auf beiden Beinen lahmte. Das Hintere linke sackte dann weg und er hat es gar nicht mehr belastet. Es wurde sofort der Tierarzt gerufen, der ihn an dem Tag zweimal behandelte, am 12.5 kam er nochmals zur Nachuntersuchung.
Der Termin am 10.5 für die AKU wurde daraufhin abgesagt.
Der Röntgenbefund und die Untersuchungen ergaben folgendes: (Attest liegt vor) 1. Hasenhacke beidseits; Entzündung des langen Sohlenbandes. 2. Verkalkung im hinteren Sprunggelenk. Befund des TA: "Es ist davon auszugehen, dass diese Befunde aufgrund ihrer Chrakteristik seit längere Zeit (mehrere Wochen bis einige Monate) bestehen. Aufgrund dieser Befunde ist die uneingeschänkte Verwendung des Pferdes, selbst im Freizeitbereich, zweifelhaft."
Es wurde im Vertrag festgehalten, dass das Pferd nach bestem Wissen des Verkäufers gesund und ohne Mängel ist und noch keine AKU gemacht wurde. Der Käufer führt auf eigene Kosten eine AKU durch, sollten Mängel offenbart werden, wird der Kauf bei voller Kostenerstattung rückgängig gemacht. Nach einigem Hin- und Herüberlegen und dem dringenden Rat von Experten habe ich am 18.5 dann die Verkäuferin informiert dass ich vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Diese wehrt sich natürlich und möchte erst einmal ihren Tierarzt konsultieren, der das Tier zwar schon gesehen, aber ausser Impfungen noch nicht behandelt hat. Es liegen keinerlei Untersuchungsberichte oder gar Röntgenaufnahmen vor der Übergabe/Kauf vor.
Meine Frage: Wie liegen meine Chancen bei dieser Sachlage sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen?

Mfg
B. Schenk



























Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.05.2010 13:50:25
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr gehrter Herr Schenk,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:

Zunächst festzuhalten ist, dass Tiere dem Gesetz nach grundsätzlich als Sachen zu behandeln sind, jedoch gerade im Gewährleistungsrecht natürlich auf die Besonderheiten beim Tierkauf Rücksicht zu nehmen ist.

Um einen Rücktritt zu realisieren, benötigen Sie einen Rücktrittsgrund, der sich entweder aus Gesetz oder Vertrag ergeben kann.

Ihren Ausführungen zur Folge, wurde mit der Verkäuferin zunächst einmal ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, soweit sich bei der Ankaufsuntersuchung Mängel zeigen.

Dass Mängel bestehen ist offensichtlich der Fall, auch wenn diese nicht im Rahmen einer AKU, sondern einer gesonderten Untersuchung festgestellt wurden. Das spielt keine Rolle.

Auch soweit ein Fixtermin für die AKU vereinbart worden sein sollte, steht eine verspätete Untersuchung Ihrem Rücktrittsrecht nicht entgegen, da anhand des Untersuchungsergebnisses feststeht, dass die Mängel bereits weit vor dem Kauf angelegt bzw vorhanden waren.

Zusammenfassend bleibt hinsichtlich des vertraglichen Rücktrittsrecht also festzuhalten, dass Sie den Vertrag bereits aufgrund Ihrer Vertragsabsprache rückabwickeln können.

Daneben stellt sich aber auch die Frage des Schadens- / Aufwendungsersatzes für Tierarzt, Trainerin und Sattel:

Auch diese Kosten können Sie ersetzt verlangen, da ein unbehebbarer Mangel (bereits vor Vertragsschluss) vorgelegen und der Verkäufer seine Unkenntnis über diesen Mangel zu vertreten hat. Denn der Verkäufer kann seine Unkenntnis nicht auf den Käufer abwälzen, indem er diesem die AKU aufbürdet um sich so sienen Aufklärungspflichten zu entziehen.

Insoweit darf ich Ihnen als Gesamtergebnis daher mitteilen, dass Sie nciht nur aus vertraglichen (aber auch gesetzlichen) Gründen heraus vom Vertrag zurücktreten, sondern zudem Schadens- bzw- Aufwendungsersatz für Ihre mit dem Kauf des Pferdes in Zusammenhang stehenden vergeblichen Kosten (Sattel, Trainer, Tierarzt) ersetzt verlangen können.

Abschließend hoffe ich Ihnen somit weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Selbstverständlich vertrete ich Sie auch anwaltlich, wenn Sie dies wünschen und verbleibe mit herzlichen Grüße,

Ihr

Alexander Stephens


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Tierrecht, Tierkaufrecht letzten Monat:

5
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rücktritt   Kaufvertrag   wg.   Mängel