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Guten Abend,
ich habe am 19.04.2011 einen Gebrauchtwagen von privat gekauft, allerdings über einen Vermittler. Nach der ersten Fahrt (ca. 100 km) trat Schaum aus dem Kühlwasser aus. Daraufhin habe ich den Wagen in eine Werkstatt gebracht. Dort wurde mir gesagt, dass dies auf eine undichte Zylinderkopfdichtung zurück zu führen ist, deren Reparatur den Kaufpreis von 1.500 € übersteigt.
Bei einem anschließenden Telefonat mit dem privaten Verkäufer wurde ich darüber informiert, dass die Zylinderkopfdichtung vor einem Jahr schon einmal defekt war und darauf hin ausgetauscht wurde. Diese Information hatte ich vor Abschluss des Kaufvertrags nicht, sie wäre aber wichtig gewesen, da eine undichte Zylinderkopfdichtung auf eine Beschädigung des Motors hinweist. Dementsprechend hätte ich das Fahrzeug nicht gekauft.
Habe ich das Recht, deswegen vom Kaufvertrag zurückzutreten und den vollen Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 21.04.2011 21:33:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Kaufvertag einen Gewährleistungsausschluß enthält. Das dürfte, wenn ein übliches Kaufvertragsformular verwendet worden ist, der Fall sein.
2.
Unterstellt man also, daß Sie das Fahrzeug unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung gekauft haben, kommt nur eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht.
Voraussetzung ist, daß der Verkäufer Sie über einen ihm bekannten Mangel des Fahrzeugs nicht aufgeklärt hat. Daß das Fahrzeug durch einen Dritten vermittelt worden ist, ist dabei ohne Bedeutung.
Hier sprechen einige Punkte dafür, daß der Verkäufer den Mangel bei Vertragsschluß kannte, ihn aber verschwiegen hat. Folglich sollten Sie dem Verkäufer erkären, daß Sie den Kaufvertrag anfechten. Gleichzeitig verlangen Sie unter Fristsetzung Rückzahlung des Kaufpreises. Geht der Verkäufer darauf nicht ein, ist an eine Klage zu denken. Diesbezüglich sollten Sie aber einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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