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Ab wann und unter welchen Umständen ist es für Hobbyzüchter von Hunden möglich von einem mündlichen Kaufvertrag und Anzahlung seitens des Käufers zurückzutreten?
Folgender Fall.
Der Kaufinteressent reserviert mit Anzahlung einen Welpen in kurz nach Geburt. Als Züchter bin ich bemüht und bestrebt gesunde Hunde an die Welpenkäufer abzugeben. Bei der üblichen Untersuchung stellt sich bei diesem Hund nun heraus, das er einen leichten Augenbefund hat, der sich in den nächsten Wochen und Monaten als harmlos herausstellen kann, aber eben auch durchaus als erblich und eben dauerhafter Makel auftreten kann.
Ich habe den Kaufinteressenten darüber informiert und das bis zur endgültigen Klärung weitere Untersuchungen nötig sind.
Da ich nicht bereit bin HUnde mit unklarem Befund abzugeben, habe ich angeboten, entweder sie warten bis ein endgültiges Ergebnis da ist oder ich erstatte den angezahlten Kaufpreis.
Jetzt droht mit der Käufer das er unter Erwirkung einer Verfügung den Hund bei mir rausholen will, wenn ich nicht umgehend den Hund abgebe.
Bin ich nicht aber erst einmal verpflichtete dafür Sorge zu tragen, das ich einen makelfreien Hund abgeben kann oder kann man mich zur sofortigen Herausgabe zwingen?
Habe ich als Verkäufer keine Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.09.2008 20:16:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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nachdem Sie den Käufer aufgeklärt haben, wird der Käufer dann bei Abnahme, die er ja verlangt, keine Ansprüche mehr geltend machen können.
Allerdings müssen Sie diese Aufklärung nachweisen, so dass die Aufklärung vorsorglich nochmals unbedingt schriftlich erfolgen sollte.
Nach dem Vertrag wären Sie dann zur Lieferung verpflichtet.
Ein Rücktritt Ihrerseits ist nur dann möglich, wenn entweder diese Möglichkeit vertraglich vereinbart worden ist, oder Ihnen es Unmöglich ist, den Vertrag (Lieferung eines mangelfreien Hundes) zu erfüllen, wobei es dann eine dauerende und nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit sein muss.
Liegt nur eine vorübergehende Unmöglichkeit vor, können Sie nur für diese Dauer (also bis zum endgültigen Ergebnis) die Übergabe verweigern. Hier ist aber auch das Leistungsinteresse des Gläubigers, die Übergabe an den Käufer abzuwägen, so dass dann, wenn der Käufer trotz Aufklärung die Herausgabe verlangt, Sie dann auch herausgeben müssen.
Es ist zwar unverständlich und auch für einen seriösen Züchter kaum nachzuvollziehen, was der Käufer hier bezweckt; allerdings würde ich nach Aufklärung und schriftlicher Bestätigung durch den Käufer, die Aufklärung erhalten und verstanden zu haben, dann zur Herausgabe raten.
Bei der Übergabe sollten Sie dann vorsorglich Zeugen herbeiziehen und nochmals die Aufklärung erwähnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.09.2008 20:48:49
Das heisst ich habe keinerlei Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten? Ist es überhaupt ein mündlicher Vertrag,wenn ich lediglich den Erhalt der Anzahlung und die Reservierung des Hundes bestätigt habe?
Man will mit ja nicht mal die Gelegenheit geben, die Untersuchungen und Behandlungen zu machen, das ich ein entgültiges Ergebnis habe. Einerseits verlangt man von Züchtern mangelfreie Ware abzugeben, aber die Möglichkeit dazu darf er sich nicht nehmen?
Das heisst ich habe keinerlei Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten? Ist es überhaupt ein mündlicher Vertrag,wenn ich lediglich den Erhalt der Anzahlung und die Reservierung des Hundes bestätigt habe?
Man will mit ja nicht mal die Gelegenheit geben, die Untersuchungen und Behandlungen zu machen, das ich ein entgültiges Ergebnis habe. Einerseits verlangt man von Züchtern mangelfreie Ware abzugeben, aber die Möglichkeit dazu darf er sich nicht nehmen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.09.2008 08:22:45
Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt auch der mündliche Vertrag. Und der einmal geschlossene Vertrag ist einzuhalten, was hier das Problem ist.
Besser wäre es gewesen, vertraglich die Übergabe erst nach der Erstuntersuchung zu vereinbaren, so dass künftig die Verträge mit dieser Klausel schriftlich fixiert werden sollten.
Bei der von mir geschilderten Unmöglichkeit mit der Rücktrittsmöglichkeit ist dann das Interesse des Käufers zu berücksichtigen. Wenn dieser aber trotz der geschilderten Probleme den Hund unbedingt haben möchte, wird dann im Rahmen der Interessenabwägung wohl zugunsten des Käufers entschieden werden.
Denn dieser kann ja grundsätzlich auf Vertragserfüllung bestehen. Daher sollten Sie ja auf schriftlicher Bestätigung der Kenntnis der Aufklärung bestehen. Verweigert der Käufer dieses, dann, und nur dann, wird die Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfallen und Sie können den Rücktritt erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt auch der mündliche Vertrag. Und der einmal geschlossene Vertrag ist einzuhalten, was hier das Problem ist.
Besser wäre es gewesen, vertraglich die Übergabe erst nach der Erstuntersuchung zu vereinbaren, so dass künftig die Verträge mit dieser Klausel schriftlich fixiert werden sollten.
Bei der von mir geschilderten Unmöglichkeit mit der Rücktrittsmöglichkeit ist dann das Interesse des Käufers zu berücksichtigen. Wenn dieser aber trotz der geschilderten Probleme den Hund unbedingt haben möchte, wird dann im Rahmen der Interessenabwägung wohl zugunsten des Käufers entschieden werden.
Denn dieser kann ja grundsätzlich auf Vertragserfüllung bestehen. Daher sollten Sie ja auf schriftlicher Bestätigung der Kenntnis der Aufklärung bestehen. Verweigert der Käufer dieses, dann, und nur dann, wird die Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfallen und Sie können den Rücktritt erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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