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Frage geschrieben am 13.09.2010 01:07:28

Rücktritt vom Kaufvertrag

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1256
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Ich habe am 30.5.2010 in einem renomierten Trainingsstall ein 3 jähriges Westernpferd für den Einsatz als Sportpferd gekauft. Eine Ankaufsuntersuchung ohne Befunde wurde durchgeführt. Das Pferd blieb nach dem Kauf weiterhin beim Verkäufer zum Training.
Heute habe ich erfahren, dass sich das Pferd ein Kniegelenk ausgekugelt hat, welches vom Tierarzt wieder eingerenkt werden müsse. Dies sei jedoch keine große Sache. Der Verkäufer erklärte mir heute, dass das Pferd dieses Problem als Zweijähriger bereits schon einmal hatte. Diese Tatsache wurde vor dem Kauf nicht erwähnt, da ansonsten vom Kauf abgesehen worden wäre. Ich habe nun die Befürchtung dass dieses Problem weiterhin auftritt und ich das Pferd als Sportpferd, welches größere Belastungen als ein Freizeitpferd ausgesetzt ist, nicht nutzen kann.Habe ich die Möglichkeit wegen dieses Mangels vom Kauf zurückzutreten? Wenn ja, was muß ich tun?


Antwort geschrieben am 13.09.2010 02:18:54
Rechtsanwalt Peter Trettin
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn das Pferd – das zwar keine Sache ist, auf das die für Sachen geltenden Vorschriften aber entsprechend anwendbar sind (vgl. § 90a BGB) – einen Mangel aufweist.

1. In Betracht kommt hier ein Mangel i. S des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Mängeln, sofern sie sich "für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet". Insoweit sind zwei Punkte entscheidend:

Erstens müssen sowohl Sie als auch der Verkäufer übereinstimmend davon ausgegangen sein, daß das Pferd als Sportpferd eingesetzt werden soll. Nur dann kann man die Verwendung als Sportpferd als vertraglich vorausgesetzt ansehen. Keine vertraglich vorausgesetzte Verwendung läge demgegenüber z. B. vor, wenn Sie dem Verkäufer gesagt hätten, daß das Pferd als Sportpferd dienen soll, und der Verkäufer dies lediglich zur Kenntnis genommen hätte.

Wurde der Einsatz als Sportpferd übereinstimmend vorausgesetzt, ist zweitens zu klären, ob sich das Pferd trotz des Problems mit dem Kniegelenk für diese Verwendung eignet. Ist das nicht der Fall, weist das Tier einen Sachmangel auf.

Die Frage, ob das Pferd als Sportpferd eingesetzt werden kann, wird letztlich nur ein Sachverständiger zuverlässig beurteilen können. Es sollte deshalb m. E. – ggf. in einem selbständigen Beweisverfahren – ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden.

2. Liegt ein Sachmangel vor, können Sie indes nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn grundsätzlich muß der Käufer, bevor er vom Kaufvertrag zurücktritt, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (vgl. § 437 Nr. 1 BGB).

Eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Fall 1 BGB) könnte hier allerdings unmöglich sein. Denn wenn das Pferd z. B. aufgrund immer wieder auftretender Probleme mit dem Kniegelenk dauerhaft nicht als Sportpferd eingesetzt werden kann, wird sich diese mangelnde Eignung wohl nicht durch eine tierärztliche Behandlung schaffen lassen. In Betracht käme deshalb allenfalls eine Nacherfüllung durch Lieferung eines gesunden Pferdes (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB). Diese Möglichkeit wird in der Rechsprechung durchaus bejaht (siehe z. B. LG Hildesheim, Urt. v. 27.04.2007 – 7 S 21/07). Ob Sie aber tatsächlich ein "Ersatzpferd" akzeptieren müssen, läßt sich hier nicht abschließend sagen, weil es dazu auf Details ankommt. So ist etwa zu berücksichtigen, warum Sie sich gerade für dieses eine Pferd und nicht für eins mit vergleichbaren Eigenschaften entschieden haben.

3. Zusammengefaßt heißt das: Wenn nach dem Kaufvertrag vorausgesetzt war, daß das (tatsächlich erworbene) Pferd als Sportpferd eingesetzt werden soll, und es sich für diese Verwendung nicht eignet, liegt ein Mangel vor. In diesem Fall können Sie deshalb den Verkäufer in die Haftung nehmen, es sei denn, Gewährleistungsrechte wurden im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen. Ob Sie dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, hängt m. E. davon ab, ob man die Möglichkeit einer "Ersatzlieferung" hier bejaht. Verneint man sie, z. B. weil es Ihnen aus nachvollziehbaren Gründen auf exakt das erworbene Pferd ankam, ist ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

II. Keiner Frist zur Nacherfüllung bedürfte es im übrigen, wenn der Verkäufer Sie arglistig getäuscht hätte. In diesem Fall wäre – sieht man von der Möglichkeit einer Anfechtung (§ 123 BGB) ab – ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, falls das Pferd zum Sportpferd ungeeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09).

Ansatzpunkt für eine arglistige Täuschung könnte sein, daß der Verkäufer Ihnen die Probleme mit dem Kniegelenk verschwiegen hat. Sie müßten allerdings nachweisen (können), daß dabei Arglist im Spiel war. Mit anderen Worten: Ihnen muß im Zweifel der Nachweis gelingen, daß der Verkäufer einen Mangel des Pferdes mindestens für möglich hielt und wußte oder damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß Sie diesen Mangel nicht kennen und bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht geschlossen hätten (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.05.2001 – V ZR 14/00).

Derartiges läßt sich praktisch kaum beweisen. Ich halte deshalb – soweit mir die Beurteilung aus der Ferne möglich ist – eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung für aussichtslos. Ebenso rate ich davon ab, auf eine Frist zur Nacherfüllung allein wegen eines (vermeintlich) arglistigen Verhaltens des Verkäufers zu verzichten.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen. Auch darüber hinaus stehe ich Ihnen – im Rahmen eines Mandats – gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt per E-Mail mit mir auf.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
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