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Frage geschrieben am 26.07.2007 10:30:00

Rücktritt vom Küchenkaufvertrag in Vebindung mit Ratenzahlung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5642
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Guten Tag,

am Sa. den 14. Juli habe ich in einem Möbelhaus einen Kaufvertrag für eine Küche abgeschlossen. Die Küche soll Ende Spetember geliefert werden und über einen Ratenkauf finanziert werden. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag habe ich in dem Möbelhaus einen Kreditvertrag mit einer Bank unterschrieben (Gegengezeichnet vom Möbelhaus). Es wurde vereinbart, dass 750 Euro Anzahlung gemacht werden und die restlichen 1.500 Euro finanziert werden. Nach einer Woche habe ich von dem Möbelhaus eine Auftragsbestätigung erhalten, welche ich noch nicht unterschrieben habe. Jedoch habe ich die Anzahlung bereits getätigt. Laut dem Möbelhaus kann ein Auftrag erst nach 14 Tagen bearbeitet werden, da ich solange auch vom Kreditvertrag zurücktreten kann.
Da ich jetzt in einem anderen Möbelhaus, die gleich Küche für 500 Euro weniger gefunden habe, möchte ich gerne von diesem Kaufvertrag zurücktreten.
Laut google-research habe ich rausgefunden, dass ein Kaufvertrag mit Hilfe eines Kreditvertrages widerrufen werden kann.
Laut Kreditvertrag ist dies innerhalb von 2 Wochen auch möglich: "Widerrufe ich diesen Darlehnsvertrag, mit dem ich meine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziere, so bin ich auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden."

Meine Frage bezieht sich jetzt darauf:
1. Wann liegt eine wirtschaftliche Einheit der Verträge vor?
2. Kann ich von beiden Verträgen zurücktreten, obwohl bereits eine Anzahlung getätigt wurde.
3. Was ist für die Kündigung ausschlaggebend, Absendung oder Zustellung?

Für die Hilfe und Beratung bedanke ich mich breits im Voraus.

-- Einsatz geändert am 26.07.2007 13:50:46


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.07.2007 15:17:54
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum lediglich zu ersten rechtlichen Orientierung dient. Zudem kann sich die dargelegte Rechtslage ändern, wenn Informationen nicht vollständig oder fehlerhaft übermittelt werden.

Zu Ihren Fragen:

1. Wann eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist im BGB unter § 358 Abs. 3 geregelt. Dort heißt es:

"Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient."

Wenn der Darlehnsvertrag in Ihrem Fall also über das Möbelhaus vermittelt wurde und ihnen die Finanzierung z.B. vor Ort vom Verkäufer des Möbelhauses angetragen wurde, so ist von einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge auszugehen.

2. Der vorgenannte § 358 BGB regelt weiterhin, dass ein Verbraucher, der seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehns gerichtete Willenserklärung widerrufen hat, auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehn verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Dies bedeutet, dass sie an den Kaufvertrag, welcher durch das Darlehn finanziert werden sollte, nicht mehr gebunden sind, wenn Sie Ihre auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen haben. Als Folge dieses Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Nach Widerruf ist Ihnen die bereits gezahlte Anzahlung daher zu erstatten. Ein Hinderungsgrund für den Widerruf stellt eine Anzahlung nicht dar.

3. Der Widerruf ist gemäß § 355 Abs. 1 BGB innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist in Textform zu erklären und bedarf keiner Begründung. Sicherheitshalber sollten Sie das Widerrufsschreiben per Einschreiben versenden.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Hemmer
Rechtsanwalt


Christian Hemmer
Rechtsanwalt
Aplerbecker Straße 274
44309 Dortmund
Tel.: 0231/259011
Fax: 0231/2000240
Mail: hemmer@beyer-lessmann-hemmer.de
Web: http://www.beyer-lessmann-hemmer.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.07.2007 15:40:26

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, welche mir zunächst einmal sehr weiterhilft und mich sehr erleichtert. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist bei einem rechtzeitigen Widerruf auch der Kaufvertrag nichtig und das Möbelhaus kann weder eine Aufwandsentschädigung noch Schadensersatzansprüche stellen.

Ergänzend habe ich aber noch eine Frage hinsichtlich der Kündigung. Im Kreditvertrag steht, dass "...die Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann...Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem mir diese Belehrung ... zur Verfügung gestellt wurde..."
Da der Kreditvertrag am Sa. 14.07.2007 ausgestellt wurde, dürfte die Frist also am So. den 29.07.2007 auslaufen. Ist dies richtig? Oder wird hier aufgrund des Sonntages die Frist auf Montag verlängert bzw. auf Freitag verkürzt?

Besten Dank bereits im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.07.2007 16:16:54

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Gemaeß § 187 II BGB gilt folgendes: "Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechtnet." Nach § 188 II BGB endet eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist im Falle des § 187 II BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht.

Dies bedeutet also: wenn als Fristbeginn der Beginn des 15.07.2007 festgelegt wurde, so endet die Frist mit Ablauf des 28.07.2007 - also des Samstags. Sicherheitshalber sollten Sie daher mit der Absendung Ihres Widerrufs nicht mehr all zu lang warten. Wie bereits dargelegt, muss der Widerruf nicht begründet werden, sodass dieser problemlos zeitnah formuliert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Hemmer
Rechtsanwalt



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