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Frage geschrieben am 11.02.2011 16:48:43

Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2275
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Der Verkäufer eines von mir gekauften Grundstücks hat heute sein Rücktritt vom Kaufvertrag mir gegenüber per Mail mitgeteilt. Vereinbart war, dass der Kaufpreis zum gestrigen Tag auf das Konto des Verkäufers gezahlt wird. Die Vorraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit liegen vor- Auflassungsvormerkung, negativ Zeugniss der Stadt etc. Mein Investor für das Grundstück hat es versäumt den Kaufpreis rechtzeitig auf das Konto zu überweisen. Meine Frage ist nun, habe ich eine gesetzliche Nachfrist zum Begleichen des Kaufpreises und wenn ja wie lange ist die. Oder bestehen bestimmte Formen wie mir der Rücktritt bekannt gegeben werden muss. Ich denke eine Mail langt nicht aus. Ich muss die ja nicht bekommen haben.
Da schon sehr viel Geld in die Planung geflossen ist wäre es nun fatal das Grundstück zu verlieren. Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort.


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach der Sachverhaltsschilderung ist der Kaufpreis für das Grundstück nicht fristgerecht gezahlt worden. Folglich haben Sie den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so daß der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären kann.

Der Rücktritt erfolgt gem. § 349 BGB gegenüber dem Vertragspartner. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und kann folglich auch per E-Mail erfolgen; vgl. BGH NJW 2002, 363.


2.

Eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises kennt das Gesetz nicht. Deshalb sollten Sie mit dem Verkäufer des Grundstücks Kontakt aufnehmen und versuchen, das Geschäft zu "retten".


3.

Kommt eine Einigung mit dem Grundstücksverkäufer nicht zustande, stellt sich die Frage, ob Sie ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Investor haben. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der Investor schuldhaft den Kaufpreis nicht fristgerecht überwiesen hat.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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