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Frage geschrieben am 29.03.2011 10:59:55

Rücktritt vom Bau einer Garagen wegen fehlender Informationen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Ich habe einen Kaufvertrag über den Bau einer Garage abgeschlossen. Laut dem Verkäufer der vorort war wäre die Garage komplett. Einen Tag später habe ich mir den Vertrag noch einmal ganz genau durchgelesen und dort in klein gedruckten Lettern gelesen das die Garage keinen Boden hätte. Auf Nachfrage bei der Firma wurde mir dies bestätigt und auf meine Aussage das ich das so nicht wollte und vom Vertrag zurück trete wolle, wurde mir nur gesagt ich solle es schriftlich machen.
Jetzt steht in den AGB aber das wenn ich vom Vertrag zurück trete 20% der Gesamtsumme bezahlt werden soll. Meine Frage, kann ich von dem Vertrag zurücktreten ohne diese Summe zu bezahlen, schliesslich wurde mir beim Verkauf unterschlagen das kein Boden dabei ist.


Antwort geschrieben am 29.03.2011 13:56:57
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Wittbräucker Straße 421, 44267 Dortmund, Tel: 0231/5325288, Fax: 0231/5325290
Fachanwalt Bau- und Architektenrecht, Miet und Pachtrecht, Werkvertragsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts lässt sich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch Folgendes sagen:

Sie haben mitgeteilt, dass der Verkäufer mit Ihnen vor Vertragsschluss den Leistungsumfang besprochen hat und hierbei immer von einer Komplettleistung gesprochen wurde.

Zunächst ist hier zu differenzieren, welche Leistung nunmehr nicht inbegriffen sein soll. Ihre Schilderung, der "Boden" ist nicht inbegriffen, lässt sich z.B. so deuten, dass die Garage als Fertigteil geliefert wird, aber die erforderliche Gründung bzw. das Fundament nicht im Preis enthalten ist.
Hier besteht die Frage, ob und inwieweit nur die Lieferung, oder auch die Montage Vertragsbestandteil war.

Soweit es so war, dass der Verkäufer tatsächlich eine Leistung zuvor bestätigt hat, die in dem schriftlichen Vertrag ausgenommen ist, so kommt z.B. eine Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB in Betracht.
Diese Täuschungsanfechtung ist möglich, wenn der Verkäufer bewusst bei Ihnen einen Irrtum erzeugt hat, in dem er falsche oder bewusst unvollständiger Angaben gemacht hat. In diesem Fall hätte er seine vorvertragliche Wahrheitspflicht verletzt.

Erforderlich wäre dann, dass Sie die Anfechtung des Vertrages unter Bezugnahme auf die arglistige Täuschung erklären. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung erfolgen.

Die Möglichkeiten eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag lassen sich von dieser Stelle nicht abschließend beurteilen. Da Sie geschildert haben, dass der schriftliche Vertrag den Boden nicht als Leistungsumfang ansieht, dürfte es nicht unproblematisch sein, hier den Verkäufer zur Erbringung dieser Leistung aufzufordern.

Allenfalls käme ein Rücktritt aufgrund der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verkäufer in Betracht, wenn man argumentieren kann, dass der Verkäufer Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass der Leistungsumfang geringer ist als zugesagt und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Hinsichtlich des von Ihnen erwähnten pauschalierten Schadensersatzes ist noch Folgendes zu erwähnen:

Grundsätzlich ist es zwar möglich, auch in AGB für den Fall des Rücktritts die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes zu vereinbaren. Allerdings muss in den AGB auch festgeschrieben sein, dass dem Kunden das Recht zusteht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Enthalten die AGB eine solche Klausel nicht, so wird die betreffende Klausel ohnehin unwirksam sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin


Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.


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