Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
folgende Frage
eine Firma unterbreitet ein schriftl. Angebot für den Verkauf eines Fußbodens
Der Käufer bestätigt schriftl. doch storniert am nächsten Tag den Auftrag
Dem Verkäufer enstehen durch diese Stornierung keine Kosten, doch fordert er Schadenersatz aus entgangenem Gewinn - ist die rechtens ?
Streitwert ca. EUR 400,-
Antwort geschrieben am 13.10.2010 14:11:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Erfüllt bei einem gegenseitigen Vertrag, und um einen solchen handelt es sich in einem Kaufvertrag, ein Vertragspartner seine Pflichten nicht, so kann der andere Teil nach § 323 BGB vom Vertrag zurück treten, wenn er dem anderen zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
Daneben kann nach § 280 BGB Schadensersatz verlangt werden, da der Rücktritt vom Vertrag entsprechend § 325 BGB Schadensersatzansprüche nicht per se ausschließt.
In Ihrem Fall wäre also zunächst einmal zu prüfen, ob dem Käufer des Fußbodens ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. Ist dies nicht der Fall, muss er zunächst einmal unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, seinen Part des Vertrags, also Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen. Verweigert er diese, kann der Verkäufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser umfasst nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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