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Frage geschrieben am 19.10.2010 20:27:17

Rücktritt privater Gebrauchtwagenkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1635
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Guten Tag sehr geehrte Anwälte,

habe am Sa. 16.10.2010. einen privaten Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ von privat abgeschlossen.

Vertragsbestandteil war die Abholung am 20.10.2010 mit Barzahlung des Kaufpreises. Anzahlung wurde keine erbracht.

Habe heute (19.10.2010) nun den Kaufvertrag widerrufen, b.z.w. bin davon zurück getreten.
Der Verkäufer meinte nun Er könne das so nicht akzeptieren.

Was kann jetzt auf mich zu kommen?
Kann Er Schadensersatz fordern & verlangen?
Habe ich als Privatmann zum Privatmann kein Widerrufsrecht?
(Im Vertrag gibt es keine Regelung darüber)

Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.

MfG


Antwort geschrieben am 19.10.2010 21:33:53
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Leider gibt es bei Kaufverträgen von Privat zu Privat kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Der Kaufvertrag ist daher noch voll wirksam.

Einen Schadensersatz kann der Verkäufer nicht verlangen, jedoch kann er von Ihnen die Zahlung des Kaufpreises gegen Abholung des Kfz verlangen, und dies notfalls einklagen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.10.2010 21:53:37

Guten Abend sehr geehrter Robert Weber,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Das heißt im Klartext das ich den Wagen wie vertraglich festgelegt erwerben muss da ansonsten die Angelegenheit vor Gericht landet - richtig?

Ausser wir würden uns anderweitig einigen, oder?

Viele Grüße und einen schönen Abend!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.10.2010 21:55:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

genau das heißt es.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
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