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Hallo,
am 06.03.2011 habe ich über die eBay-Plattform ein Ski-Set für 56,-€ ersteigert. Der Kauf wurde über Afterbuy (weitere Artikel hinzubestellt, Gesamtbetrag: 142,85€) abgewickelt und per PayPal bezahlt. Am gleichen Tag erhielt ich eine Bestellbestätigung.
Am 08.03.2011 erklärt der Verkäufer den Rücktritt ("Die Lieferung des Artikels ist aus Gründen vom Hersteller, die CenterCourt.de nicht zu vertreten hat, unterblieben."), beruft sich auf seine AGB's (Rücktritt:
CenterCourt.de ist zum Rücktritt berechtigt, soweit eine Selbstbelieferung von CenterCourt.de nicht erfolgt. Dieses Rücktrittsrecht besteht nur, wenn CenterCourt.de ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Lieferung vom Lieferanten aus Gründen, die CenterCourt.de nicht zu vertreten hat, unterbleibt. CenterCourt.de verpflichtet sich, den Besteller bei vorgenannter Nichtverfügbarkeit der Ware oder Leistung zu informieren und die Gegenleistung zurück zu erstatten.") und lässt das Geld zurückbuchen.
Kann ich auf Erfüllung des Vertrages bestehen und verlangen, dass sich der Verkäufer einen anderen Lieferanten sucht? Eine Alternative wäre auch, ähnliche Artikel anderweitig zu erwerben und die Mehrkosten als Schadensersatz geltend zu machen.
Für evtl. Hilfestellung danke ich im Voraus.
Antwort geschrieben am 08.03.2011 20:14:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Verkäufer aus dem geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet, die ersteigerte Ware zu liefern.
Ein Ausschluss könnte aus den von Ihnen genannten AGB des Verkäufers folgen, die sie eventuell durch Abgabe Ihres Vertrages akzeptiert haben und die Vertragsbestandteil geworden sind.
Dies unterstellt, müsste die betreffende Passage auch einer AGB-rechtlichen Prüfung gemäß §§ 309, 308, 307 BGB standhalten.
Vorliegend hat der Verkäufer einen Selbstbelieferungsvorbehalt aufgenommen. Für die Wirksamkeit einer solchen Klausel in AGB sind die §§ 308 Nr. 3, 307 BGB maßgeblich.
Eine solche Klausel ist nur in engen Grenzen ausnahmsweise zulässig. Es ist grundsätzlich Aufgabe und Risiko des Verkäufers sich die veräußerte Sache zu beschaffen.
Allerdings wird ein Selbsbelieferungsvorbehalt in AGB von der Rechtsprechung dann als zulässig angesehen, wenn er nur für die Fälle gilt, in denen der Verkäufer (=Verwender der AGB) ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von seinem Lieferanten im Stich gelassen wird (BGH NJW 1983, 1321; 1985, 857).
Die Klausel hält dieser Prüfung stand. Daher müssen Sie sich leider damit abfinden, dass der Verkäufer von der Leistung frei ist.
Freilich müsste der Verkäufer in einem eventuellen Rechtsstreit darlegen und beweisen, dass im konkreten Fall ein solches eigenes Deckungsgeschäft bestand.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Leider kann ich Ihnen keine vorteilhaftere Rechtsauskunft geben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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