Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Wir haben gestern einem Handwerker einen schriftl. Auftrag über ein Glasdach mit Holzrahmen erteilt. Diese Arbeiten sollen Mitte bis Ende Juni ausgeführt werden. Jetzt haben wir einen Handwerker gefunden, der erheblich günstiger die gleiche Leistung erbringt.
Frage: Kann ich vom Auftrag zurücktreten ohne das Schadensersatzansprüche erhoben werden?
Antwort geschrieben am 05.05.2011 18:41:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Der Vertrag über die Herstellung des Glasdachs ist rechtlich als sog. Werkvertrag einzustufen, es gelten die §§ 631 ff. BGB. Ist dieser bereits zustande gekommen, können Sie als Besteller nicht zurücktreten, weil Sie einen anderen Handwerker mit einem für Sie attraktiveren Angebot gefunden haben. Für einen Rücktritt bräuchten Sie schon einen Grund, z. B. den, dass die Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde und sich der Handwerker weigert, nachzubessern.
Wofür Sie aber keinen Grund brauchen, ist eine KÜNDIGUNG des Werkvertrages. Die Kündigung ist nämlich JEDERZEIT BIS ZUR VOLLENDUNG des Werkes möglich. Ich darf den insoweit einschlägigen § 649 BGB zitieren:
„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Da der Handwerker noch nicht mit der Bauausführung begonnen hat, wird demnach vermutet, dass er einen Anspruch auf 5 % der vereinbarten Vergütung hat. Es läge an Ihnen, nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen tatsächlich höher sind (er also weniger als 5 % verlangen kann). Will er mehr als die 5 %, müsste wiederum er beweisen, dass sein Aufwand höher war. Hierzu müsste er die entsprechenden Aufwendungen detailliert und konkret benennen und beziffern. Im Ergebnis dürften beide Nachweise in der Praxis sehr schwer zu führen sein (daher auch die gesetzliche Vermutung als Beweiserleichterung), so dass es dann bei den 5 % bliebe.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Kündigung aber so schnell wie möglich erklären (telefonisch, per E-Mail und per Fax), damit der Handwerker so wenig wie möglich vergebliche Aufwendungen hat. Sollte er den Zugang Ihrer Kündigung nicht bald bestätigen, sollten Sie ein Einschreiben hinterherschicken. Denn für den Zugang der Kündigung wären Sie beweispflichtig.
In dem Kündigungsschreiben könnten Sie, wenn Sie wollen, dem Handwerker gleichzeitig das attraktivere Angebot des Konkurrenten präsentieren und einen neuen Auftrag zu gleichen Konditionen in Aussicht stellen, wenn er im Gegenzug auf sämtliche Ansprüche aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis verzichtet. Darauf müsste der Handwerker aber natürlich nicht eingehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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