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Frage geschrieben am 26.04.2011 18:48:57

Rücktritt des Käufers vom Wohnwagenverkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1128
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Ich wollte vor kurzem einen Wohnwagen kaufen und habe eine Anzahlung 1000 € gemacht. Als Quittung habe ich von dem Verkäufer einen per Hand geschriebenen Zettel bekommen. Da steht: "Verkauf einen Tabert Wohnwagen.... zum Preis von 6950 € Anzahlung 1000 € Rest 5950 €." Und Unterschrift vom Verkäufer. Aus familiäreren Gründen muss ich von dem Kauf zurücktreten. Ich brauch das Geld dringend für was anders. Ich habe nach einer Woche dem Verkäufer mitgeteilt über meiner Entscheidung und er will 500 € von der Anzahlung beibehalten. Kann er das??
Wie steht meine Chance die ganze Anzahlung zurück zu bekommen?
Mit freundlichen Grüßen und Bitte um Rat.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda" sind einmal geschlossene Verträge im Regelfall einzuhalten.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Vertragsparteien entweder ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht existiert.

Gesetzliche Rücktrittsrechte existieren beispielsweise für

- Fernabsatzgeschäfte

- Haustürgeschäfte

- Finanzierte Geschäfte

Darüber hinaus kann ein Rücktrittsrecht dann gegeben sein, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt.

In Ihrem Fall wurde zwischen Ihnen und dem Verkäufer kein Rücktrittrecht vereinbart. Da es sich nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts auch nicht um ein Haustür- oder Fernabsatzgeschäft handelt, sind Sie an den Vertrag leider gebunden. Der Verkäufer kann also die Zahlung des vollen Kaufpreises verlangen.

Wollen Sie diesen Kaufpreis nicht bezahlen, müssen Sie mit dem Verkäufer eine einvernehmliche Regelung finden. Diese könnte beispielsweise so aussehen, dass der Verkäufer einen Teil der Anzahlung einbehält.

Da Sie offenbar keinen schriftlichen Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss geschlossen haben, haftet der Verkäufer voll für eventuelle Mängel der Kaufsache. Sie können also – um Ihre Verhandlungsposition zu stärken – den Wohnwagen nochmals genauer inspizieren und im Falle vorhandener Mängel dem Verkäufer klar machen, dass Sie im Falle einer Übereignung der Kaufsache auf Ihre Mängelrechte bestehen werden. Möglicherweise kann der Verkäufer hierdurch von einer „unentgeltlichen" Rückgängigmachung des Kaufvertrags überzeugt werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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