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Rückständige Unterhaltszahlung


13.02.2011 16:18 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 1 Stunde

Folgende Frage:
Mein Sohn (geb.24.06.1991) teilte mir Ende August 2009 mit, er wolle zu einen Freund ziehen

und benötige keinen KU von mir. Die KM teilte mit 1 Woche später mit, dass er bei ihr wohne

und sie KU für ihn benötige. Ich wiederrum teilte ihr mit, dass ich meine Verpflichtug

unserem Sohn gegenüber seit seinem 18. Geburtstag mit ihm selber ausmache. Danach war Ruhe

bis zum 01.10.2010. Da bekam ich ein Schreiben von ihrem Anwalt, dass ich meine

Vermögensverhältnisse offen legen sollte zwecks Berechung von KU ( Vollmacht des Sohnes für

seine Mutter KU einzufordern) Sonst würde er eine Stufenauskunftsklage anstreben. Ich

schrieb dem Anwalt, dass selbe das KU zwischen meinen Sohn und mit abschliessen per

Mündlichen vertrag mit Zeugen ( sein Halbbruder, meine Freundin, Audioprotokol !) über KU

geschlossen habe auf sein verlangen hin. Dann lies er bei mir auf Grund einens Alttitels

(308 EURO MINUS HALBES kINDERGELD) von 2001 mein Gehalt pfänden und zwar wird KU von

Sep.2009 bis zum laufenden Unterhalt gefordert, die KM erhällt seit Sep.2009 das volle

Kindergeld.

Meine Frage an sie ist folgende:

Da beide Eltern seit dem 18. Lebensjahr Unterhaltspflichtig sind, kann dann mit einen alten

Titel, der darauf beruht, dass ein minderjähriges Kind bei der KM lebt, gepfändet werden und

zwar die vollen 308 Euro ohne Abzug des häftigen Kindergeldes oder wie im 26.10.2005, Az.:

XII ZR 34/03 voll angerechet werden. Oder muss der KU, der geschuldet wird, zuerst

neuberechnet werden?

Die Vollmacht für die KM wurde im Okt 2010 ausgestellt. Somit wird doch erst seit dem Datum

KU geschuldet und nicht rückwirkend von Sep. 2009 oder?

kann man den Titel aufheben,Brechen da in der Zwischenzeit Grundlegende veränderungen statgefunden haben?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlung
13.02.2011 | 16:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen:

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich kann aus einem Unterhaltstitel aus Zeiten der Minderjährigkeit auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin die Zwangsvollstreckung betrieben werden, soweit der Titel zeitlich nicht auf den Eintritt der Volljährigkeit beschränkt war.
Sie müssten einerseits gegen die Vollstreckung im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vorgehen, in dem Sie dort erklären, dass Ihr Sohn ausdrücklich auf den Volljährigenunterhalt verzichtet hat. Alleine die Tatsache, dass der Titel aus der Minderjährigkeit stammt, reicht nicht aus, die Vollstreckung durch das Gericht einstellen zu lassen. Vielmehr müssen Sie Tatsachen vortragen, wie beispielsweise der Verzicht Ihres Sohnes oder aber die Unterhaltsforderung der Höhe nach bestreiten.

Sie können in diesem Verfahren auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Zu richten ist der Antrag an das Familiengericht.

Bezüglich der Höhe des Volljährigenunterhalts liegt aufgrund Ihrer Schilderung eine ordnungsgemäße Inverzugsetzung erst ab Oktober 2010 vor, nachdem wohl die Kindesmutter sich von Ihrem Sohn hat bevollmächtigen lassen, den Volljährigenunterhalt geltend zu machen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt begehrt Ihr Sohn wiederum ordnungsgemäßen Unterhalt und soweit die Voraussetzungen vorliegen, sich Ihr Sohn also in einer Berufsausbildung, Studium oder gar noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, kann ich Ihnen zur Vermeidung eines Stufenverfahrens vor dem Familiengericht nur anraten, die geforderte Auskunft zu erteilen.

Da aber nunmehr auch die Kindesmutter zum Barunterhalt verpflichtet ist, sollten Sie den Anwalt auffordern, ebenso das Einkommen der Kindesmutter darzulegen, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe ggf. Unterhalt zu leisten wäre.

Ebenso sollten Sie dringend den alten Unterhaltstitel einer Abänderung durch entsprechenden Abänderungsantrag beim Familiengericht unterziehen, damit der nunmehr ab Oktober 2010 geschuldete Unterhalt berechnet werden kann. Solange die Kindesmutter keine Auskunft über deren Einkommen erteilt, ist sowohl der Bedarf Ihres Sohnes, als auch Ihr etwaiger Haftungsanteil am Unterhalt nicht dargelegt, so dass Ihr Abänderungsantrag eigentlich nur darauf lauten kann, keinen Unterhalt mehr bezahlen zu müssen. Denn Ihr Sohn ist in der Obliegenheit seinen Bedarf nachzuweisen. Dies kann er nur durch Auskunftserteilung über das Einkommen der Kindesmutter.

Ich muss Sie darauf hinweisen, dass für das Unterhaltsverfahren vor den Familiengerichten Anwaltszwang besteht, so dass ich Ihnen nur dringend empfehlen kann, umgehend einen Fachanwalt für Familienrecht vor Ort mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.02.2011 | 13:17

Vielen Dank für ihre Antwort Leider sieht meine Anwältin das nicht für mich so Rosig zitat: die Gegenseite kann da ein Auf die Mutter Ausgestellter
Dynamischer Titel (aus dem Jahre 2001 über 308 € -1/2 Kindergeld )Gepfänden.Und Zwar auch aus der Zeit als sie noch Gar nicht die Vollmacht hatte (erst seit Ende Okt.2010)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.02.2011 | 14:25

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Grundsätzlich kann, wie oben bereits beschrieben aus dem Titel der Minderjährigkeit vollstreckt werden, wenn zwischenzeitlich Volljährigkeit eingetreten ist. An und für sich hätte der Titel auf Ihren Sohn umgeschrieben werden müssen, was letztendlich bei der Vollstreckung leider oftmals nicht geprüft wird, andererseits aber auch nicht zur Unzulässigkeit derselben führt.

Ich gebe Ihrer Anwältin insoweit Recht, dass die Bevollmächtigung der Kindesmutter erst im Jahr 2010 nicht ausschließt, dass hier rückständiger Unterhalt ab 2009 gepfändet wird.

Mit dieser Argumentation lässt sich die Vollstreckung nicht angreifen. Sie müssen vielmehr eine Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung einreichen, dass Ihr Sohn auf den Unterhalt verzichtet hat. Hierneben muss der alte Titel mittels Abänderungsantrag beim Familiengericht abgeändert werden. Sie sollten dies umgehend veranlassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Magdeburg

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