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Hallo,
ich habe von einem Internethändler ein Oberteil bestellt (Warenwert 84€). Das dieses nicht passte, habe ich es gleich am nächsten Tag wieder zurückgeschickt, - auf ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers auf dem preiswertesten Weg: als Warensendung oder Päckchen. Ich habe es dann als Brief/Warensendung geschickt.
Wie sich nun herausstellte, ein dummer Fehler meinerseits, da ich nun keinen Beleg habe. Ich habe lediglich einen Zeugen, der dabei war, als ich den Umschlag bei der Post abgegeben habe. Angeblich ist der Brief bei der Firma nicht angekommen.
Nun habe ich heute einen Mahn-/Inkassoauftrag von einem Inkassounternehmen erhalten.
(Sehr merkwürdig erschien mir allerdings auch, dass gleich, nach noch nicht einmal einer Woche, schon eine Mahnung kam. -Einen Betrug möchte ich dennoch hier nicht unterstellen...)
Was tun?
Vielen herzlichen Dank im voraus für die Info.
Antwort geschrieben am 04.05.2011 17:29:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
I.
Ihrer Schilderung nach gehe ich davon aus, dass Sie als Verbraucher bei einem Unternehmer die Ware im Internet gekauft haben.
In diesem Falle steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Dieses können Sie schriftlich oder durch Rücksendung des Sache ausgeübt haben. Die Frist beträgt zwei Wochen. Dass Sie den Vertrag widerriefen, müssen Sie beweisen (E-Mail-Verkehr, Einschreiben etc.).
Haben Sie lediglich durch Rücksendung der Ware von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, wären Sie, nachdem Sie darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass die Rücksendung nicht ankam, dazu verpflichtet gewesen, unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen, dass Sie vom Vertrag Abstand nehmen wollten. Sie hätten also erneut den Widerruf aussprechen müssen. Dies müssten Sie im Zweifel beweisen.
II.
Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung trägt der Verkäufer nach § 357 Absatz 2 BGB. Dies bedeutet, dass Sie zu beweisen haben, dass Sie die Ware zurückgesendet haben- also bei der Post abgegeben haben. Das Risiko, dass die Ware auf dem Postweg untergeht, tragen Sie jedoch nicht.
Problematisch ist, dass Sie keine Belege haben. Ihre Verteidigung können Sie jedoch auch auf den Zeugen stützen, wenn dieser gesehen hat, dass Sie den Umschlag abgeben haben. Vorteilhaft wäre auch, dass der Zeuge sah, dass Sie das Oberteil in dem Umschlag verpackt haben und welche Empfängeradresse Sie auf den Umschlag geschrieben haben.
Wenn Sie über einen Zeugen verfügen, können Sie sich gegen den Anspruch mit Erfolgsaussichten verteidigen. Ohne ein Beweismittel dürften Sie den Rechtsstreit wohl verlieren.
III.
Eine Verteidigung hat im Ergebnis Erfolg, wenn Sie den Widerruf und die Rücksendung der Ware beweisen können.
Sie können sich an das Inkassounternehmen wenden und mitteilen, dass Sie die Ware zurückgesendet haben und dass der Verkäufer § 357 Absatz 2 BGB das Risiko des Unterganges der Ware zu tragen hat. Hier kann es sich anbieten, auf den Zeugen hinzuweisen.
Weitere Schritte müssten Sie erst dann unternehmen, wenn Ihnen ein Mahnbescheid (Widerspruch einlegen, sonst droht vollstreckbarer Titel!) oder eine Klage zugestellt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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