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Frage geschrieben am 01.08.2009 15:09:34

Rücksendung falsch gelieferter Ware

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1754
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir Handeln gewerblich auf Ebay. Vor geraumer Zeit ist uns beim Versenden der Ware einer Kundin ein Fehler unterlaufen.
Die Kundin rief uns an und sagte uns das die Ware nicht Ihr gehört und wir Ihr die bestellte doch sofort schicken sollen.
Wir entschuldigten uns und schickten die richtige sofort los.
Wir hatten mit der Kundin abgesprochen das wir 10 Euro in das Paket legen so das Sie die verkehrte Ware an uns zurück schickt was Sie auch zu sagte.
Wir warteten drei wochen nichts geschah. Auf weitere Anfrage schrieb Sie uns Sie hat keine Zeit und auch keine Lust die Sachen zurück zu schicken, Nach einer weiteren Mail kam die Antwort Sie schickt es überhaubt nicht zurück wir können es ja bei Ihr abholen das sind ja nur 600 Kilometer von uns!
Wir haben Ihr jetzt noch einmal eine Frist von drei Wochen gesetzt die Ware zurück zu schicken keine Antwort.
Unsere Frage können wir nach diesen drei Wochen eine Anzeige wegen Betrugs machen oder nicht oder was können wir sonst tun?

Mit freundlichen Grüßen
L.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.08.2009 15:30:37
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

hier haben Sie eine Vereinbarung mit der Käuferin getroffen. Diese Vereinbarung ist auch von beiden Seiten einzuhalten.

Da Sie insoweit auch Ihren Teil der Vereinbarung (10 EUR für den Versand beigefügt) erfüllt haben, ist die Weigerung der Käuferin nicht mehr nachvollziehbar. Denn es hat zweierlei Folgen:

Zum einen dürfte hier ein Straftatbestand erfüllt sein. Eine Strafanzeige können und sollten Sie daher machen.

Zum anderen können Sie aber auch zivilrechtliche Ansprüche auf Rücksendung durchsetzen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Auch hierzu sollten Sie aber die Frist noch abwarten.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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