Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.01.2010 15:54:30

Rückschnitt aufgrund unseres Neubau dringend erforderlich

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2068
Hallo,

wir wollen im Februar mit unserem Neubau eines Einfamilienhauses in Schleswig-Holstein beginnen. Auf dem Nachbargrundstück stehen direkt an der Grundstücksgrenze 2 riesige Buchen. Die hintere Baumkrone der Buche ragt nahezu komplett auf unser Grundstück. Da die Nachbarin keinen Rückschnitt will und von der Stadt ebenfalls Recht bekommen hat, dass diese nicht zurück geschnitten werden müssen wenn sie es nicht möchte, da Buchen auch geschützt sind, weigert sie sich einen Rückschnitt vorzunehmen. Wir haben ihr auch bereits vorgeschlagen es auf unsere Kosten zu übernehmen, da sie bereits alle über ihren Anwalt laufen läßt und wir es dadurch beschleunigen wollten.

Nun hat die Stadt unser Haus anstatt in der Flucht von 10m zu bleiben, 14m nach hinten gesetzt in der Baugenehmigung, aber es reicht immer noch nicht aus, der riesige Ast ist noch immer genau da, wo unser Haus hinkommt.

Desweiteren sollen wir laut der Stadt unsere Abwasserleitungen "um die Wurzeln herum" verlegen lassen, damit die Wurzeln der Buche/ Buchen nicht beschädigt werden! Dies bedeutet allein 5.000,- € Mehrkosten für uns.

Wir können und wollen die ganze Angelegenheit nicht nachvollziehen, denn wir haben doch Baurecht auf unserem Grundstück, oder?! Warum müssen wir nun unser komplettes Haus verschieben und es paßt anscheinend immer noch nicht, nur weil die Nachbarin nicht bereit ist einen großen Ast ihrer Buche zurück zu schneiden.

Wir bitten um kurzfristige Hilfe, wie wir weiter Vorgehen können, da wir mit dem Bau gern pünktlich anfangen wollen.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.01.2010 17:17:43
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich hat der Eigentümer eines Grundstückes hinsichtlich der von einem Nachbargrundstück überhängenden Zweigen und Ästen bzw. eindringenden Wurzeln ein Abschneiderecht nach den Voraussetzungen des § 910 BGB. Allerdings kann dieses Abschneiderecht durch das öffentliche Naturschutzrecht beschränkt werden.

Dies kann in Ihrem Fall durch eine entsprechende Bauleiplanung oder durch eine Baumschutzsatzung erfolgt sein. Im Rahmen der Bauleitplanung kann festgelegt werden, dass die Standorte schützenswerter Bäume von einer Bebauung freizuhalten sind. Darüber hinaus könnte das Verbot der Bebauung auf eine Baumschutzsatzung, gestützt auf § 21 Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein, zurückgehen.

In rechtlicher Hinsicht könnten Sie die Baugenehmigung in der jetzigen- für Sie belastenden Form – anfechten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage kommt es letztlich darauf an, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt gegeben ist der ihre Rechte verletzt. Die Frage ist letztlich, ob die Festlegung des Baumes als schützenswert rechtmäßig ist oder nicht. Dies hängt natürlich entscheidend von den tatsächlichen örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten ab, also wie der Schutz des Baumes rechtlich begründet wird. Natürlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn schützenswerte Bäume ausgewiesen und festgelegt werden. Unabhängig davon muss man aber auch beachten, dass der Baum nicht gänzlich entfernt werden soll, sondern lediglich so beschnitten, dass eine vernünftige Bebauung Ihres Grundstückes möglich ist.

Ich empfehle Ihnen daher dringend mit der Genehmigungsbehörde Kontakt aufzunehmen und daneben einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen um keinen Rechtsverlust zu erleiden.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2010 18:01:00

Hallo,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

"dass die Standorte schützenswerter Bäume von einer Bebauung freizuhalten sind"

Dann hätte uns das Grundstück aber nicht als Baugrundstück verkauft werden dürfen oder?

Wir wollen die Baugenehmigung nicht anfechten, wir wollen lediglich diesen einen störenden Ast zurück schneiden, da er uns erheblich auf unserem Grundstück beeinträchtigt, zumal der Baum schon etliche Wasserstellen aufzeigt und von innen langsam verfault. Können Sie uns sagen, ob es sowas wie einen Gutachter hierfür gibt, welchen wir vor Ort beauftragen können um sich ein Urteil zu bilden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2010 18:29:16

Sehr geehrter Fragesteller,

die Tatsache der nicht umfassend gegebenen Bebaubarkeit hätte Ihnen tatsächlich mitgeteilt werden müssen. Dies ist ein wertbeeinflussender Umstand. Hieraus können sich möglicherweise noch Ansprüch gegen den Verkäufer ergeben.

Sie sollten mit der Verwaltung einen Ortstermin vereinbaren und ich rate Ihnen dringend einen auf das Baurecht spezialisierten Kollegen zu beauftragen und diesen bei dem Termin hinzuzuziehen.

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Nachbarschaftsrecht letzten Monat:

18
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rückschnitt   Neubau   dringend   erforderlich