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Frage geschrieben am 25.02.2011 11:20:42

Rücknahme von nicht wirklich benötigten VW Ersatzteilen

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1593
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema Rücknahme.
Guten Morgen
Ich hatte ein Problem mit meiner Schaltung bei meinem VW Lupo,also brachte ich ihn zu VW. Man sagte mir nach einer Untersuchung in der Werkstatt (Kosten der Überprüfung übrigens 90.-€ + MWst) das die Schaltung hinüber wäre und das das Material ca. 350-400.- € kostet, zzgl. Montage in etwa gleiche Summe zzgl.Mwst.Darauf hin habe ich gesagt, das ich die Reparatur selbst ausführen wolle, ich nur das benötigte Material brauche,weil ich es sonst nicht bezahlen könnte. Jetzt stellt sich heraus,das fast die Hälfte der Teile nicht benötigt wurden, da diese nicht defekt waren.Z.B. war 1 neuer Schalthebel mitbestellt worden, obwohl nur die Zugseile letztendlich von der Schaltung defekt waren. Fakt ist, dass ich die überzähligen Teile mit geänderter Kopie von der mir zu gestellten Rechnung beim Händler gelassen habe zwecks Überprüfung.Der Inhaber hat mir aber gesagt dass er das wahrscheinlich nicht mehr zum Zentrallager/VW zurückgeben kann, und wenn dem so ist, er es auch nicht zu sich ans Lager nimmt, und auf die Zahlung komplett besteht. Ich habe damals auch nur den Werkstattauftrag unterschrieben, aber keinen Teile-Lieferschein unterschrieben,da man mir keinen vorgelegt hat, habe auch die Rechnung bis jetzt noch nicht bezahlt.Außerdem habe ich denen gesagt, dass ich als Laie mich darauf verlasse, wenn er als Fachmann Material bestellt, das es auch tatsächlich benötigt wird.Mein Kolege, der mit mir die Reparatur durchgeführt hat ist übrigens selbst bei VW als Monteur beschäftigt.Ich denke, das er das dann auch beurteilen kann,ob da überflüssige Ersatzteile bestellt wurden.Ach so, der Annahme Tag der Werkstatt zur Schadensaufnahme war der 14.02.2011, die Ersatzteil-Bestellung der 16.,die Abholung der Teile der 17.,die Rückbringung der überflüssigen E.-Teile am 24.02.2011.
Heute am 25.02.2011 hat man mir telfonisch mitgeteilt, das man mir unter Kostenbeteiligung nur die teuren Teile zurück nehmen würde,da ich über die 7 Tage Rückgabefrist wäre, genaues würde aber mir noch mitgeteilt.Ich habe denen darauf erwidert, das ich von soviel Kundenfreundlichkeit und Kulanz begeistert wäre.











Antwort geschrieben am 25.02.2011 12:02:35
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bestellte Ware müssen Sie abnehmen und bezahlen. Ein Recht zur Rückgabe haben Sie nur dann, wenn Sie dies mit der Werkstatt vereinbart haben. War dies nicht der Fall können Sie eine Rücknahme der Ware nicht verlangen. Falls eine Rücknahme gegen Kostenerstattung erfolgt, ist dies Kulanz der Werkstatt.

Da es nichts schriftliches gibt, ist der Beweis einer Rücknahmevereinbarung von Ihnen zu erbringen.

Ein Rückgaberecht binnen sieben Tagen kennt das Gesetz nicht, wenn Sie vor Ort in der Werkstatt bestellt haben. Ein solches Rückgaberecht kann sich allenfalls aus dem Kaufvertrag oder sonstigen Geschäftsbedingungen ergeben, die Gegenstand des Kaufvertrages geworden sind.

Es besteht allerdings in Ihrem Fall m.E. die Möglichkeit, gegen die Werkstatt Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn die Werkstatt tatsächlich unnötige Ersatzteile für Sie bestellt hat. Nach Ihrer Schilderung liegt eine Falschberatung vor, da die Werkstatt den Reraraturbedarf zuvor geprüft hat.

Eine Falschberatung zieht Schadensersatzverpflichtungen nach sich, wenn die Beratungsleistung jedenfalls nicht nur bei Gelegenheit erfolgt, sondern Gegenstand einer vertraglichen Abrede war. Dies ist bei einem kostenpflichtigen Auftrag zur Feststellung des Reparaturbedarfes der Fall.

Sie können daher die Kosten für die unnötige bestellten Ersatzteile erstattet verlangen, bzw. aufrechnen, falls Sie noch nicht bezahlt haben.

Die Beweislast für die Falschberatung liegt bei Ihnen. Da es sich letztlich hier um eine recht technische Fragestellung handelt, ist damit zu rechnen, dass im Streitfall die Beurteilung durch einen Sachverständigen notwendig werden kann. Die möglichen Kosten eines Rechtsstreites sollten daher sorgfältig mit dem Angebot auf zumindest teilweise Kostenbeteiligung abgewogen werden. Eine außergerichtliche Einigung halte ich für sinnvoll.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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