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Ich habe im April 2010 einen sehr teuren Lederpelzmantel verkauft. An eine Bekannte.
Der Verkauf lief über ein Tel. Gespräch. Ich teilte mit, dass es sich um einen gebrauchten Artikel handelt, der schon einige Jahre alt ist und ich ihn nicht zurück nehme.
Sie überwies das Geld und ich schickte den Mantel. Sie rief mich an, dass alles ok ist, nur eine kleine Naht am Futter wäre auf und sie ließ diese reparieren.
Jetzt fast 9 Monate später bekomme ich einen Brief, dass ich den Mantel zurücknehmen müsste,
weil das ganze Leder brüchig und der Mantel defekt sei. Es war ein Schreiben von einem Fachmann beigefügt, dass der Mantel eventuell mal falsch gelagert wurde und deshalb das Leder brüchig geworden ist.
Als ich den Mantel verkauft habe, war er noch völlig in Ordnung, der Bekannten ist ja auch nichts aufgefallen und dem Schneider der in repariert hat auch nicht.
Ich habe den Mantel geerbt, natürlich weiß ich nicht wie er die letzten Jahre gelagert wurde, aber bei mir wurde er richtig gelagert.
Sie hat den Mantel jetzt wohl für viel Geld reparieren(umarbeiten) lassen, ist sich aber nicht sicher ob das was bringt und das Leder nicht wieder bricht.
Sie verlangt jetzt, dass ich entweder den Mantel zurücknehme oder die Umarbeitung bezahle.
Sonst will sie mich verklagen
Antwort geschrieben am 09.12.2010 22:12:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Grundsätzlich haftet der Verkäufer dafür, dass die Gegenstände die er verkauft in einem mangelfreien Zustand sind. Dies bedeutet, dass die verkaufte Sache den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen muss.
Sie haben hier mit Ihrer Bekannten einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen.
Grundsätzlich würden Sie also für Mängel der Sache (des Mantels) haften.
Der Mangel der Sache muss allerdings schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Übergabe, vorgelegen haben.
Dies müsste hier Ihre Bekannte als Käuferin beweisen. Anhand Ihrer Schilderung würde ich davon ausgehen, dass ihr dies nicht möglich sein dürfte.
Insbesondere könnten Sie beispielsweise den ersten Schneider als Zeugen dafür benennen, dass der Mantel grundsätzlich in Ordnung war.
Ferner kann Ihre Mitteilung, dass Sie den Mantel nicht zurücknehmen werden, als Gewährleistungsausschluss gewertet werden.
Dies hätte zur Folge, dass die Käuferin unabhängig von dem, was sie beweisen kann, keinen Gewährleistungsanspruch hätte.
Die Vereinbarung eines solchen Gewährleistungsausschlusses müssten allerdings Sie beweisen.
Da die Käuferin höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, zu beweisen, dass der Mangel des Mantels schon bei der Übergabe vorlag schätze ich das Risiko für Sie eine eventuelle Klage zu verlieren als äußerst gering ein.
Unter diesen Voraussetzungen würde ich Ihnen empfehlen, auf die Forderung der Käuferin nicht einzugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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