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Rücknahme gewerblicher Verkäufer Ebay


14.12.2010 11:27 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes




Meine Frage:
Käufer K hat über eBay bei gewerblichem Verkäufer V zwei Artikel per Sofortkauf gekauft und per Paypal bezahlt. Nach 2 Wochen und Nachfragen kam ein Artikel, eine Woche später der nächste . Der erste Artikel wich von der Beschreibung ab und K machte vom Rücknahmerecht Gebrauch. Darauf erst eine Reaktion von V, der inzwischen bei ebay abgemeldet war, als dies Ebay als Fall gemeldet wurde.Rückerstattung durch V wurde veranlasst mit dem Hinweis, die Ware würde abgeholt. Auf Nachfragen, wann (Tag) dies gemacht wurde, bekam K keinerlei Information. Angeblich seien inzwischen 3 Abholversuche gemacht worden so V, bei K ist aber nie jemand gewesen und auch keine Nachricht im Postkasten, dass jemand da gewesen sei.
V behauptet er könne Abholversuche nachweisen, gibt aber auch keine Information raus wann dies genau stattgefunden hätten.
Inzwischen hat K auf eigenen Kosten die Ware als Päckcken unter Zeugen an die Post gegeben, nun droht V mit einer Anzeige wegen Warenbetrug, weil bei ihm nichts angekommen sei.
Wie verhält sich K nun richtig?
Mit bestem Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 489 weitere Antworten zum Thema:
Ebay Rücknahme Verkäufer Gewerblicher
14.12.2010 | 13:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass es Ihnen nur noch um das Risiko der Rücksendung geht und der Kaufvertrag ansonsten bereits vollständig rückabgewickelt ist. Ergänzen Sie mich bitte im Rahmen der kostenfreien Nachfragemöglichkeit, falls ich Sie falsch verstanden habe.

Sofern Sie von Ihrem Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften wirksam Gebrauch gemacht haben, trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer, § 357 II 2 BGB. Sie müssen dementsprechend die ordnungsgemäße Einlieferung der Ware bei dem Versandunternehmen mittels Einlieferungsbeleg oder ggf. durch Zeugen nachweisen. Sollte die Ware nach ordnungsgemäßer Einlieferung auf dem Versandweg verloren gehen, trifft Sie keine weitere Haftung.

Ich empfehle, dem Verkäufer eine Kopie des Einlieferungsbeleges als Nachweis über die Versendung zur Verfügung zu stellen und weitere Ansprüche zurückzuweisen. Vielmehr könnten Sie sogar noch die von Ihnen aufgewandten Portokosten nach Ihrer Schilderung vom Verkäufer erstattet verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

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Nachfrage vom Fragesteller 14.12.2010 | 13:34

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. V ist der Meinung, dass mit den 3 Abholversuchen, die ja weder terminlich abgesprochen waren, noch in irgendeiner Weise von K nachvollziehbar waren (da kein Zettel im Briefkasten war), seine Verpflichtung zur Rücknahme genüge getan sei, Kostenerstattung fürs Porto wird daher verweigert.
K kann die Übergabe an die Post durch Zeugen, nicht durch Einlieferungsbeleg (da dies teureren Versand bedeutet hätte) nachweisen. V behauptet, die Ware sei nicht angekommen und droht nun mit Anzeige. Was soll K jetzt machen? Kann V ohne Rücksprache mit K Abholungen veranlassen?
Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.12.2010 | 14:05

Sie sollten sich von der Drohung mit einer Anzeige nicht einschüchtern lassen. Sie haben nach Ihrer Schilderung kein strafrechtlich relevantes Verhalten begangen.

Es wäre sicherlich einfacher, den Versand per Einlieferungsbeleg nachzuweisen, so können Sie aber den/die Zeugen/in für die Einlieferung benennen. Lassen Sie sich diesem Umstand kurz schriftlich bestätigen und legen Sie dem Verkäufer dieses Schriftstück der/des Zeugen/in vor. Weiter empfehle ich Ihnen, einen Nachforschungsauftrag bei dem Versandunternehmen zu stellen.

Der Verkäufer kann nicht erwarten, dass Sie jederzeit zur Abholung erreichbar sind. Der Verkäufer hätte Ihnen vorab Gelegenheit geben müssen, die Abholungstermine zur Kenntnis zu nehmen.

Falls Sie eine abschließende Klärung wünschen, besteht die Möglichkeit, bei Gericht eine negative Feststellungsklage zu erheben, mit der Feststellung, dass der Verkäufer keinen weiteren Ansprüche gegen Sie hat. Stellen Sie dem Verkäufer diese Klage (und die anfallenden Kosten) in Aussicht, falls er sein Verlangen gegen Sie nicht aufgibt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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