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Ich habe ein vollstreckbares Gerichtsurteil gegen die Deutsche Postbank.
Hier wurde die Postbank verurteil die über mich unter einer bestimmten Geschäftsnummer gemachten Meldungen zurückzunehmen.
Bis zum heutigen Tage wurde diese Meldung trotz Verurteilung nicht zurück genommen. Das Urteil ist nun auch schon älter als 1 Jahr und hat eine Vollstreckungsklausel. Wie und in welcher Form und bei wem kann ich nun die Vollstreckung beantragen. Was kostet mich dies (Streitwert waren laut Gericht 4000 €)
Antwort geschrieben am 18.01.2011 21:57:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Vollstreckung muß bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichtes in Auftrag gegeben werden, dort wird es automatisch an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet.
Das örtlich zuständige Amtsgericht ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsgegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat oder wo das Vollstreckungsziel gelegen ist. Zum Auffinden des örtlich zuständigen Amtsgerichtes eignet sich folgende Webseite: http://zustaendiges-gericht.de/
Der Auftrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Amtsgericht einzureichen.
Die Kosten für die Vollstreckung richten sich nach der Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Die Höhe richtet sich nicht nach dem Streitwert, sondern nach der Art und der Zahl der von dem Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Handlungen. Daher kann eine Kostenabschätzung nur in Kenntnis des genauen Urteilstenors abgegeben werden. Sie können diesen im Rahmen der kostenlosen Nachfrage gerne zitieren.
Der genaue Wortlaut des Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher hängt von dem Tenor ab, im Zweifel reicht aber eine Übergabe des vollstreckbaren Urteils mit der Bitte um Vollstreckung und Nennung des Vollstreckungszielen. Wenn die Angaben nicht ausreichen, wird der Gerichtsvollzieher dies mitteilen.
Allerdings wird jeder Rechtsanwalt gerne die Vollstreckung für Sie durchführen und den zuständigen Gerichtsvollzieher herausfinden und ihn entsprechend beauftragen. Dies kann bundesweit jeder Anwalt durchführen, meine Kanzlei steht dafür gerne zur Verfügung.
Die Kosten für den Anwalt und den Gerichtsvollzieher wird im Ergebnis die Gegenseite (hier die Postbank) tragen, Sie müßten höchstens einen Vorschuß zahlen, der aber wieder an Sie zurückgezahlt wird, wenn die Zwangsvollstreckung erfolgreich war.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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