Gesetzt den Fall, ein Bewerber "hübscht" seinen Lebenslauf um fiktive Tätigkeiten auf, um seine Chancen zu verbessern, zum Beamten bei der Bundespolizei ernannt zu werden, besitzt aber tatsächlich sämtliche Erfordernisse, um Beamter zu werden und besteht das Auswahlverfahren.
Liegt im "Aufhübschen" eine arglistige Täuschung i.S. d. § 14 Abs. I Nr. 1 BBG vor? Meines Erachtens nicht, da der Dienstherr in Kenntnis der wahren Begebenheiten (Nichtvorliegen der Tätigkeiten) die Ernennung dennoch vorgenommen hätte ( weil sie zum keine Vorraussetzung für die Ernennung sind)
Vielen Dank
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Diese Antwort ist vom 12.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.03.2010 15:47:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.
Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
Eine arglistige Täuschung liegt auf jeden Fall vor, wenn bewusst unwahre Tatsachen angegeben werden.
Die "Aufhübschung" muss aber auch ursächlich für die konkrete Ernennung sein.
Diese Ursächlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Ernennung in der gleichen Weise zur gleichen Zeit sowieso vorgenommen worden wäre.
Da aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auf Grund der Täuschung einem anderen Bewerber vorgezogen zu werden und die Täuschung damit ursächlich für die Ernennung wird, ist von einer Täuschung dringend abzuraten.
Wenn Sie argumentieren, dass der Bewerber sowieso ernannt wird, dann muss der Lebenslauf im Übrigen auch nicht "aufgehübscht" werden.
Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht (§ 263 StGB).
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