Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Klage.
K und B streiten vor Gericht. K ist Inhaber einer gekauften Forderung. Es werden Schriftsätze ausgetauscht. Es kommt zum Gütetermin am 15.01.2011. Die Parteien einigen sich nicht gütlich. Beide Parteien stellen ihre Anträge. Das Gericht weist K daraufhin, dass der Vortrag zu dünn begründet sei und ist der Auffassung, dass zudem Verjährung eingetreten sei. In der Tat ist der bisherige Vortrag von B nicht substantiiert/unschlüssig vorgetragen.
B soll sich bis zum 3.02 zur Verjährung äußern. Termin zur Entscheidung soll der 17.02.2011 sein. All das steht so im Gerichtsprotokoll.
Am 6.02.2010 erhält der Beklagte vom Gericht einen Schriftsatz des K vom 2.02.2011 übermittelt, in dem mitgeteilt wird, dass die Klage von B zurückgenommen werde. Der Entscheidungstermin am 17.02.2011 werde aufgehoben, teilt zudem das Gericht mit.
B befürchtet, dass die Forderung von A wieder verkauft oder zurückgegeben wird. B sucht eine bessere Lösung.
Was sollte B tun!
B hat sich vor dem Gericht alleine vertreten, was darf er an Kosten geltend machen?
Antwort geschrieben am 07.02.2011 13:11:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Nach mündlicher Verhandlung ist eine Klagerücknahme nur noch mit Zustimmung des Beklagten möglich. Wird diese nicht erteilt, was dem Gericht binnen einer Notfrist von 14 Tagen mitzuteilen ist, muss das Gericht eine Entscheidung treffen.
Wenn also die Erfolgsaussichten gut stehen, dass die Klage abgewiesen wird, kann es B durchaus auf ein Urteil ankommen lassen. Vorsichtshalber sollte er sich auch unmgehend noch auf die Verjährung berufen.
Gleichwohl bleibt natürlich das Restrisiko, dass die Klage doch (teilweise) Erfolg hat - dann wäre dem Beklagten natürlich mehr mit einer Klagerücknahme geholfen.
Grundsätzlich gilt: Wenn die Klage unbegründet ist und/oder der Anspruch verjährt, hilft dem Kläger auch ein Verkauf der vermeintlichen Forderung nicht weiter, denn auch der Forderungskäufer wird eine verjährte Forderung nicht durchsetzen können.
Sie sollten also davon ausgehen, dass der Kläger die Klage zurücknehmen möchte, weil er keine Erfolgsaussichten mehr sieht und nun Kosten sparen möchte.
Auch nicht anwaltlich vertretene Parteien können im Übrigen Kostenerstattung geltend machen. Dazu gehören dann notwendige Schreibauslagen (bis zu 0,50 €/Seite), Portokosten und ggf. Verdienstausfälle bis zu 13 Euro pro Stunde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2011 13:29:21
Die Klagebegründung war nicht substantiiert vorgetragen (unschlüssig). Die Einrede der Verjährung war schon früher in den Schriftsätzen des Klägers erhoben.
Den unsubstantiierten Vortrag hat der Beklagte mehrfach gerügt, man konnte auf die Klage nicht eingehen!
Der Beklagte kann also nun seine Einwilligung auf Klagerücknahme verweigern und eine Entscheidung beantragen. Nehmen wir an - er tut das:
Was macht aber dann das Gericht, wenn die Klägerin und den Vorwurf auf unsubstantiierten Vortrag und auf die Verjährung gar nicht fristgemäß bis zum 2.02.2011 eingegangen ist?
Stattdessen hat sie ja nur die Klage zurückgenommen? Erhält die Klägerin nun eine Notfrist oder entscheidet das Gericht dann trotzdem (und wann)?
Mit einem "Klagerverzicht" könnte ich gutleben.
Kann man das nicht erreichen?
Ich suchte innerhalb meiner Frage nach einen guten Weg!
Die Klagebegründung war nicht substantiiert vorgetragen (unschlüssig). Die Einrede der Verjährung war schon früher in den Schriftsätzen des Klägers erhoben.
Den unsubstantiierten Vortrag hat der Beklagte mehrfach gerügt, man konnte auf die Klage nicht eingehen!
Der Beklagte kann also nun seine Einwilligung auf Klagerücknahme verweigern und eine Entscheidung beantragen. Nehmen wir an - er tut das:
Was macht aber dann das Gericht, wenn die Klägerin und den Vorwurf auf unsubstantiierten Vortrag und auf die Verjährung gar nicht fristgemäß bis zum 2.02.2011 eingegangen ist?
Stattdessen hat sie ja nur die Klage zurückgenommen? Erhält die Klägerin nun eine Notfrist oder entscheidet das Gericht dann trotzdem (und wann)?
Mit einem "Klagerverzicht" könnte ich gutleben.
Kann man das nicht erreichen?
Ich suchte innerhalb meiner Frage nach einen guten Weg!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 14:15:03
Wenn der Kl. die Klage nicht substantiiert hat und zur Einrede der Verjährung nichts vorgetragen hat, wird das Gericht einen neuen Verkündungstermin bestimmen und dann, aller Voraussicht nach, die Klage als unbegründet abweisen.
Einen "Klageverzicht" gibt es nicht: Entweder der Kläger nimmt die Klage mit Ihrer Zustimmung zurück, oder das Gericht muss entscheiden. Das sind die zwei bestehenden Möglichkeiten.
Wenn Sie sicher sind, dass die Klage abgewiesen werden wird, können Sie die Zustimmung zur Klagerücknahme verweigern - dann ergeht ein rechtskräftiges Urteil.
Andernfalls wird der Kläger erneut klagen können, wenn er sich vor einem anderen Richter bessere Chancen ausrechnet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Wenn der Kl. die Klage nicht substantiiert hat und zur Einrede der Verjährung nichts vorgetragen hat, wird das Gericht einen neuen Verkündungstermin bestimmen und dann, aller Voraussicht nach, die Klage als unbegründet abweisen.
Einen "Klageverzicht" gibt es nicht: Entweder der Kläger nimmt die Klage mit Ihrer Zustimmung zurück, oder das Gericht muss entscheiden. Das sind die zwei bestehenden Möglichkeiten.
Wenn Sie sicher sind, dass die Klage abgewiesen werden wird, können Sie die Zustimmung zur Klagerücknahme verweigern - dann ergeht ein rechtskräftiges Urteil.
Andernfalls wird der Kläger erneut klagen können, wenn er sich vor einem anderen Richter bessere Chancen ausrechnet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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