Rückgriffsanspruch des Ebay-Käufers bezüglich Abmahnung Waldorf-Rechtsanwälte
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Internetauktionen
Beantwortet von
Ich habe seit ca. 8 Jahren ein Nebengewerbe angemeldet und verkaufe auf Flohmärkten und Plattenbörsen CD's, LP's, DVD's
und Bücher. Umsatz ca. 15.000,-- Euro pro Jahr.
CD's, LP's und DVD's kaufe ich größtenteils als Sammlungen im Internet ein.
Ein oder zweimal im Jahr verkaufe ich die Teile, mit denen ich nichts anfangen kann, weil ich sie zu häufig habe, der Zustand zu schlecht
ist etc. über eBay als Paket.
In diesem speziellen Fall habe ich hier 152 Rock- und Pop-CD's
als Sammlung über Ebay verkauft. Habe in der Auktion die enthaltenen Interpreten angegeben. Die Auktion ist bei Ebay
auch nicht beanstandet worden.
Der Käufer hat nun seinerseits die von mir erworbenen CD's einzeln bei Ebay eingesetzt.
Leider waren hierbei auch 2 CD's dabei, für die er Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Waldorf für die Rechteinhaber EMI Music Germany und Universal Music GmbH bekommen hat.
Mir war beim Verkauf der CD's ebenfalls nicht bekannt, daß die Verbreitung dieser Tonaufnahmen von Depeche Mode und Bryan Adams illegal gewesen ist.
Der Käufer meiner CD's hat nun einen Anwalt eingeschaltet.
Er hat an die Waldorf-Rechtsanwälte eine Unterlassungserklärung
geschickt.
Die Waldorf-Rechtsanwälte haben ihm eine Rechnung über Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 651,80 (für EMI Music) zugeschickt, aufgrund des besonderen Falles sich aber bereit erklärt die Angelegenheit gegen eine Zahlung von 550,-- Euro einzustellen.
Hieraufhin habe ich von seinem Rechtsanwalt ein Schreiben bekommen, in dem ich darauf hingewiesen werde, daß
"Im Innenverhältnis steht unserem Auftragnehmer ein Rückgriffsanspruch gegen Sie zu.
Es gibt nur folgende Alternativen:
Entweder Sie erklären bis zum 23.02.2010 ob wir dem vorgeschlagenen Vergleich zustimmen sollen, und, dass Sie unserem Mandanten von den entstandenen Kosten freistellen werden oder unser Mandant ist darauf angewiesen, sich von der Gegenseite verklagen zu lassen und eine sogenannte Streitverkündung an Sie auszubringen.
Letzlich werden die Kosten, die unser Mandant aufwenden muss, in jedem Fall bei Ihnen verbleiben müssen."
Noch eine Anmerkung:
Im Schreiben der Waldorf-Rechtsanwälte wird eindeutig darauf hingewiesen, daß der Verkäufer sich vor dem erneuten Verkauf über die Rechtmäßigkeit eines Angebotes Gewissheit zu verschaffen hat.
Hier jetzt meine Fragen:
1.) Kann ich in diesem Fall rechtsmäßig belangt werden und
die Kosten an mich weitergegeben werden?
Oder brauche ich mir keine Sorgen zu machen, weil nur der gemahnte Verkäufer hier die Schuld trägt.
2.) Falls es die Möglichkeit gibt, mich zu belangen,
macht es dann Sinn, mir Fotos und Kopien der Auktionen von den möglicherweise von mir verkauften CD's von Depeche Mode und Bryan Adams zuschicken zu lassen, da ich ja sonst überhaupt nicht weiß, ob diese CD's überhaupt in der von mir verkauften Sammlung enthalten waren?
Wie kann der Käufer hier nachweisen, daß die CD's aus der bei mir gekauften Sammlung stammen?
3.) Das Anwaltsschreiben bezieht sich auf EMI Music GmbH.
Kann in diesem Fall ein vergleichbares Schreiben mit ähnlicher Summe auch noch von Universal Music GmbH kommen?
Für eine Antwort bedanke ich mich schon einmal im Voraus.
Abmahnung








