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Rückgabe gekaufter Ware


18.03.2008 17:25 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 27.11.2007 eine Digitale Kamera im Wert von 266,-- Euro im Internet von einem offiziell zugelassenen Händler gekauft. Die Ware wurde ordnungsgemäß von mir bezahlt (per Vorkasse) und ich habe die Ware auch erhalten.
Ich habe die Kamera ca. 2,5 Monate lang ausgiebig getestet (bei allen möglichen Lichtverhältnissen und Situationen) und nun festgestellt, dass die Bildqualität häufig sehr schlecht ist (Ausnahme bei sehr guten Lichtverhältnissen). Da ich Einstellungsfehler soweit ausschließen konnte vermutete ich, dass die Kamera einen Defekt hatte und habe diesen "Fehler" beim Verkäufer schriftlich reklamiert. Ich habe die Kamera am 29.02.2008 an den Verkäufer zu Reparatur gesendet und dieser hat die Kamera an den Hersteller weitergeleitet. Heute habe ich die Kamera vom Verkäufer zurückerhalten mit dem Vermerk, dass die Kamera nach kompletter Prüfung keinen Fehler hätte und dem Standard entspricht. Kosten sind mit bisher nicht entstanden.
Frage:
Da ich mit der Leistung der Kamera sehr unzufrieden bin und offensichtlich kein Defekt vorliegt, möchte ich die Kamera gerne zurückgeben. Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Rücknahme der Kamera durch den Verkäufer? Geben Sie mir bitte eine Empfehlung, ob es sich für mich lohnt den Fall weiter zu verfolgen (ich habe eine Rechtsschutzversicherung mit 102 Euro Eigenbeteiligung)?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Rückgabe
18.03.2008 | 17:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ein allgemeines Recht, von einem Kaufvertrag bei Nicht-Vorliegen eines Defekts zurückzutreten, gibt es nicht.

Nur bei einem Mangel im Sinne von § 434 BGB, der ggf. über einen Sachverständigen feststellbar wäre, können Gewährleistungsansprüche, zu denen auch der Rücktritt zählt, über § 437 BGB geltend gemacht werden.

Zu prüfen wäre, ob Sie angesichts der Tatsache, dass Sie die Kamera über das Internet gekauft haben, ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB) belehrt worden sind. Denn die Frist hierfür beginnt erst mit einer korrekten Belehrung zu laufen. Nur wenn der Verkäufer in diesem Zusammenhang keine Fehler gemacht hat, kommt ein Widerruf wegen Fristablaufs nicht mehr infrage.

Sofern Ihr Rechtsschutzversicherer einen Rechtsstreit um die Rückgabe der Kamera finanziert, der angesichts der notwendigen Sachverständigeneinschaltung durch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wohl ein Vielfaches des Kaufpreises kosten würde, wird der Verkäufer die Kamera zurücknehmen müssen, wenn ein Mangel besteht. Ist dies nicht beweisbar, tragen Sie (bzw. der Rechtsschutzversicherer) die Kosten des Verfahrens. Ihre Selbstbeteiligung wäre dann „verloren". Anderenfalls müsste die Gegenseite die Kosten tragen und Sie würden den Kaufpreis bei Rückgabe der Kamera (u.U. müssen Sie sich Abzüge wegen etwaiger Gebrauchsvorteile gefallen lassen) zurückerhalten. Da die Erfolgaussichten der Klage von der Meinung des Sachverständigen abhängen, müssen Sie entscheiden, ob Sie den Prozess führen wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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