Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.04.2011 09:45:45

Rückgabe Mietsache

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 815
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Mietsache.
Guten tag, wir möchten unsere gewerbliches Büro zurückgeben. Ein nachmieter exisitier schon der komplett das Büro zu einer Praxis umbauen möchte. Der vermieter möchte dennoch für Anstriche und sonstige erneuerungen eine Einmalbetrag abrechen. Kann man diesen Kosten nicht entgehen, wenn es doch klar ist das der Nachmieter alles umbaut und somit ein neuer Anstrich, teppichreinigung etc gar keinen Sin ergibt?


Antwort geschrieben am 04.04.2011 11:02:45
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragesteller,

für das Fordern der Pauschale ist es zunächst einmal erforderlich, dass dies im Mietvertrag geregelt ist, dass bei Auszug anteilige Renovierungskosten (Fristenplan) zu zahlen sind, wenn eine Renovierung noch nicht erforderlich ist.

Ich gehe aber davon aus, dass dieses auch im Mietvertrag geregelt ist.

Wird die Mietsache nach Mietende umgebaut, kann der Vermieter jedoch trotzdem Kostenersatz verlangen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, S. 781) es sei denn, wegen des schlechten baulichen Zustands der Wohnung oder des Hauses wären jegliche Schönheitsreparaturen nutzlos gewesen. (LG Frankfurt a.M., WuM 1998, S. 562).
Beispiel: Für das Haus liegt eine Abrissverfügung vor.

Es kommt also darauf an, ob die Umbaumaßnahmen sämtliche Bereiche vollständig betreffen, die von Ihnen renoviert werden müssten und diese Leistung vollständig z.B. durch Überstrich oder Abbruch nutzlos gewesen ist.

Wenn dies der Fall sein sollte, bräuchten Sie auch nicht anteilig für die Kosten aufzukommen, da dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde (§ 242 BGB).

Wenn es jedoch einige Bereiche gibt, die gleich bleiben, also dadurch ein Mehrwert vorhanden wäre, dann wäre die Zahlung zu leisten.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

118
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rückgabe   Mietsache