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Habe mich auf einer Messe hier in der Stadt hinreißen lassen, vier Kisten Wein mit Lieferdatum ´´sofort´´ bei einem Weinhändler zu bestellen.
Vier Tage später habe ich die Bestellung per Fax storniert.
Weitere vier Tage später rief mich der Spediteur des Weinhändlers an und teilte mir mit, daß der Wein am nächsten Tag geliefert wird.
Auf meinen Einwand, daß die Bestellung storniert wurde, wurde mir geantwortet, daß das nicht geht, da es sich um einen Messeverkauf handelt, und ich außerdem einer sofortigen Lieferung auf der Bestellung zugestimmt hätte.
Muß ich den Wein nun abnehmen oder kann ich mich auf mein Wiederrufsrecht berufen ???
mfg
J.Macht
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Diese Antwort ist vom 25.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.08.2006 20:27:52
in der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass ein Messekauf verbindlich ist. Ein Widerrufsrecht ergibt sich nicht aus dem Gesetz für den Messekauf und besteht daher nicht. Das Widerrufsrecht gilt nur in vom Gesetz vorgesehenen Fällen, z. B. im Falle von Haustürgeschäften. Die Grundsätze sind aber auf den Messekauf nicht übertragbar (BGH, AZ: VIII ZR 199/01 und AZ: X ZR 178/02).
Daher müssen Sie den Wein abnehmen. Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Hein & Krajewski RAe Partnerschaftsgesellschaft
Standort Hamburg:
Neuer Kamp 30 Eingang C
20357 Hamburg
Tel.: 040 / 43 209 227
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