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Ich habe im Januar 2007 mit meiner Familie eine Entsendung zu unserer Tochterfirma in die USA angetreten. Meine Entsendung war damals auf ein Jahr beschränkt, wurde aber mittlerweile 2x verlängert und endet jetzt endgültig im August 2011. Im Rahmen der Entsendung habe ich einen Antrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beim zuständigen Finanzamt in Deutschland eingereicht, der auch immer fristgerecht verlängert wurde. Steuern wurden daraufhin in den USA entrichtet.
Kurz vor unserer Abreise haben wir dann noch die zuständige Familienkasse kontaktiert und den Sachverhalt geschildert. Uns wurde damals versichert, das ein mind. 4 wöchiger Deutschland Aufenthalt in unserem Eigenheim ausreichend wäre, um weiterhin Kindergled zu beziehen.
Das Kindergeld wurde auch bis Dezember 2007 ausbezahlt, dann aber eingestellt. Im Januar 2008 haben wir einen Fragebogen von der Familienkasse bekommen, sowie die Aufforderung unseren Aufenthalt 2007 in Deutschland nachzuweisen. Der Fragebogenwurde von uns wahrheitsgemäß ausgefüllt und zusammen mit Kopien der Flugtickets zurück gesandt. Daraufhin wurde im Mai 2008 dem Antrag auf Kindergeld entsprochen, die Monate Januar bis Mai nachgezahlt und ab Juni 2008 bis September 2009 wieder monatlich ausbezahlt.
Im Oktober 2009 wurde die Zahlung ebermals gestoppt, wir bekamen wieder einen Fragebogen zugestellt und mussten unseren Deutschlandaufenthalt 2008 und 2009 nachweisen. Alle geforderten Unterlagen, sowie der Fragebogen wurden wieder an die Familienkasse übermittelt und dem Antrag wurde im April erneut entsprochen und wir bekamen den einbehaltenen Betrag nachbezahlt bzw. die monatliche Zahlung wurde im Mai 2009 wieder aufgenommen.
Dieses mal dauerte es bis zum August 2010, bis die Zahlungen wieder eingestellt wurden. Wir haben dann wieder den gleichen Fragebogen bekommen, diesen ausgefüllt zurückgesandt und unseren Deutschlandaufenthalt 2010 nachgewiesen.
Nun haben wir aber dieses mal ein Schreiben von der Familienkasse bekommen, das die jährlich einmaligen Inlandsaufenthalte der Kinder nicht den territorialen Anspruchsvoraussetzungen nach §63 Abs. 1 Satz 3 EstG entsprechen und nur Besuchscharakter hätten. Zudem wurden wir aufgefordert das gesamte, seit Jan. 2007 bezogene Kindergeld, zurück zu zahlen. Dieses Schreiben wurde übrigens von einer neuen Sachbearbeiterin erstellt.
Meine Frage wäre vorerst, kann die Familienkasse das 1x telefonisch und 2x schriftlich zugesagte Kindergeld wirklich wieder zurückfordern, obwohl von unserer Seite aus immer alle Fragebögen bzw. telefonischen Fragen mit der Wahrheit beantwortet wurden. Der Fehler liegt meines Erachtens beim Sachbearbeiter der Familenkasse, der uns zuvor betreut hat.
Zudem würde mich interessieren, welche weiteren Schritte ich unternehmen soll. Einspruch haben wir bereits eingereicht. Alle Fragebögen etc. sind selbstverständlich als Kopien vorhanden.
Antwort geschrieben am 01.04.2011 04:18:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es anzumerken, dass das Kindergeld dem Rechtsgebiet "Steuerrecht" zuzuordnen ist, was Folgen bezüglich der anzuwendenden Vorschriften hat.
Frage: Kann die Familienkasse das 1x telefonisch und 2x schriftlich zugesagte Kindergeld wirklich wieder zurückfordern, obwohl von unserer Seite aus immer alle Fragebögen bzw. telefonischen Fragen mit der Wahrheit beantwortet wurden. Der Fehler liegt meines Erachtens beim Sachbearbeiter der Familenkasse, der uns zuvor betreut hat.
Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Änderung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. Eine solche Änderung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). Die Vorschrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeldfestsetzungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berechtigten.
Auf ein Verschulden des Kindergeldberechtigten
oder der Behörde kommt es nicht an (70.2.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)).
Ein Vertrauensschutz ist -entgegen der Regelungen im Sozialrecht- nicht vorgesehen. Dies wurde auch so vom Bundesfinanzhof entschieden:
"Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich allein nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine - z. B. § 45 II SGB X entsprechende - Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungsvorschriften und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen."
BFH, Beschl. vom 30.11.2009 - III B 187/08 (NV)
Sie werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgreich argumentieren können, Sie haben sich auf die Auskünfte der Behörde verlassen.
Frage: Zudem würde mich interessieren, welche weiteren Schritte ich unternehmen soll. Einspruch haben wir bereits eingereicht. Alle Fragebögen etc. sind selbstverständlich als Kopien vorhanden.
Damit haben Sie veranlasst, alles was zu veranlassen war. Ich würde aber empfehlen, die Lage durch einen Anwalt prüfen zu lassen und ggf. eine durch den Anwalt verfasste Begründung einzureichen. Das Thema ist Komplex: damit könnten Sie Ihre Chancen erhöhen. Dafür ist aber unerlässlich, all die Unterlagen zu prüfen. Etwaige Kosten eines Rechtsanwaltes sind idR von der Familienkasse zu erstatten, falls der Einspruch erfolgreich ist. Bei Interesse können Sie sich gerne an mein Büro wenden: ich würde Ihnen die Kosten einer Beauftragung nennen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2011 23:04:18
Sehr geehrter Anwalt,
habe ich den untenstehenden Passus so richtig verstanden? Meiner Interpretation ihrer Ausführung ist, die Familienkasse ist dazu berechtigt die Rückzahlung anzufordern, egal ob der Fehler auf deren oder meiner Seite zu finden ist?
Danke füe Ihre erneute Antwort.
"Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Änderung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. Eine solche Änderung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). Die Vorschrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeldfestsetzungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berechtigten.
Auf ein Verschulden des Kindergeldberechtigten
oder der Behörde kommt es nicht an (70.2.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)).
Ein Vertrauensschutz ist -entgegen der Regelungen im Sozialrecht- nicht vorgesehen. Dies wurde auch so vom Bundesfinanzhof entschieden:
"Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich allein nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine - z. B. § 45 II SGB X entsprechende - Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungsvorschriften und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen."
BFH, Beschl. vom 30.11.2009 - III B 187/08 (NV)
Sie werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgreich argumentieren können, Sie haben sich auf die Auskünfte der Behörde verlassen."
Sehr geehrter Anwalt,
habe ich den untenstehenden Passus so richtig verstanden? Meiner Interpretation ihrer Ausführung ist, die Familienkasse ist dazu berechtigt die Rückzahlung anzufordern, egal ob der Fehler auf deren oder meiner Seite zu finden ist?
Danke füe Ihre erneute Antwort.
"Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Änderung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. Eine solche Änderung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). Die Vorschrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeldfestsetzungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berechtigten.
Auf ein Verschulden des Kindergeldberechtigten
oder der Behörde kommt es nicht an (70.2.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)).
Ein Vertrauensschutz ist -entgegen der Regelungen im Sozialrecht- nicht vorgesehen. Dies wurde auch so vom Bundesfinanzhof entschieden:
"Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich allein nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine - z. B. § 45 II SGB X entsprechende - Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungsvorschriften und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen."
BFH, Beschl. vom 30.11.2009 - III B 187/08 (NV)
Sie werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgreich argumentieren können, Sie haben sich auf die Auskünfte der Behörde verlassen."
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.04.2011 16:13:45
Es ist grundsätzlich so, dass auch bei Fehlern der Behörde eine Änderung zu Ihren Ungunsten vorgenommen werden kann. Es gibt aber bestimmte Ausnahmen, die aber an höheren Anforderungen verbunden sind. Vertrauensschutz ist dabei aber sehr eingeschränkt.
Sie sollten aber m.E. auch prüfen lassen, ob Sie doch nicht Kindergeldberechtigt waren. Wenn dies tatsächlich zu verneinen wäre, muss man dann erst die Vorschriften über die rückwirkende Änderung des Bescheides prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Es ist grundsätzlich so, dass auch bei Fehlern der Behörde eine Änderung zu Ihren Ungunsten vorgenommen werden kann. Es gibt aber bestimmte Ausnahmen, die aber an höheren Anforderungen verbunden sind. Vertrauensschutz ist dabei aber sehr eingeschränkt.
Sie sollten aber m.E. auch prüfen lassen, ob Sie doch nicht Kindergeldberechtigt waren. Wenn dies tatsächlich zu verneinen wäre, muss man dann erst die Vorschriften über die rückwirkende Änderung des Bescheides prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
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