Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.11.2009 11:58:13

Rückforderung pfändbarer Beträge durch den Treuhänder

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1211
Ich befinde mich in der Restschuldbefreiungsphase bis 2012.
Seit Mai beziehe ich Krankengeld.

Mein Treuhänder wurde zeitnah davon unterrichtet unter Beifügung des aktuellen Krankengeldbescheides., das hat er mir mit aktuellem Schreiben vom 18.11.09 bestätigt.

Er fordert in eben diesem Schreiben die seit Mai 2009 pfändbarem Beträge des Krankengeldes von mir zurück.

Ich war davon ausgegangen, dass es Aufgabe des Treuhänders sei, pfändbare Beträge von der Krankenkasse einzufordern. Das war jedenfalls in der Vergangenheit so.

Das Krankengeld, welches mir ja nicht in einer Summe ausgezahlt wird, sondern immer rückwirkend nach Tagen bis zum nächsten Arztbesuch, habe ich verbraucht in der Annahme, dass es mir zusteht, zumal mir durch meine lange Erkrankung auch Zusatzkosten für Heilbehandlung etc. entstanden sind außerdem bin ich noch unterhaltspflichtig meinem getrennt lebenden Ehemann gegenüber.

Ich sehe mich derzeit nicht in der Lage den rückständigen Betrag an den Treuhänder auszuzahlen und frage mich ernsthaft, ob hier nicht ein (vermeidbares ) Versäumnis des Treuhänders vorliegt..für das ich nicht verantwortlich gemacht werden will


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.11.2009 14:56:34
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

In Ihrem Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens haben Sie nach § 287 Abs. 2 InsO eine Erklärung abgegeben, wonach Sie alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder anderen Stelle tretende laufende Bezüge an den Treuhänder abgetreten haben. Mit dieser Formulierung werden alle Vergütungen aus bestehenden oder künftigen Arbeits- oder sonstigen Diesntverhältnissen und alle Ruhestands-, Erwerbsunfähigkeits- und Arbeitslosigkeitsleistungen erfasst.

Diese Abtretungserklärung bewirkt als materiell rechtliche Erklärung einen Abtretungsvertrag mit dem Treuhänder. Der Treuhänder ist also Berechtigter an den Forderungen und Leistungen auf die sich die Abtretung bezieht.

Wenn der Treuhänder im vorliegenden Fall sehr spät auf die Erstreckung der Abtretung auf die Krankengelder hinweist, so ist dies aus Ihrer Sicht - verständlicherweise - sehr unbefriedigend, gerade weil die Gelder bereits verbraucht wurden. Allerdings ist dem Rückforderungsanspruch nichts entgegenzusetzen, da die Beträge Ihnen nicht zustanden. Allein aus der Tatsache der verspäteten Reaktion ergibt sich nicht, dass die Abtretung unwirksam wird.

Eine Pflichtverletzung des Treuhänders ist ebenfalls nicht ersichtlich, denn diesem ist zuzubilligen, dass er die Zugehörigkeit von Leistungen und Forderungen prüfen kann, bevor er diese dann anfordert. Auch eine Verspätung dieser Prüfung und Rückäußerung ergibt sich noch keine Pflichtverletzung. Sie hätten ja möglicherweise auch Rückfrage halten können um sicherzugehen, dass die Leistungen von Ihnen verbraucht werden können. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung bejahen würde, ware fraglich, ob ein Schaden hieraus entstanden wäre. Allein der Umstand dass Sie die Gelder verbraucht haben, stellt keinen Schaden dar.

Auch aus früherer Anforderung von Krankengeld durch den Treuhänder direkt können Sie keine andere Handhabung herleitet. Umgekehrt war Ihnen ja damit bekannt, dass auch Leistungen auf Krankengeld der Abtretung unterfielen.

Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, mit dem Truhänder eine ratenweise Erstattung zu vereinbaren. Ansonsten laufen Sie Gefahr die Restschuldbefreiung nicht zu erreichen.


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Insolvenzrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rückforderung   pfändbarer   Beträge   Treuhänder