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Rückforderung einer Rückforderung durch das Arbeitsamt


23.09.2010 20:01 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch




Hallo.
Ich habe 2009 eine Rückzahlungsforderung vom Arbeitsamt erhalten i.H.v. rund 5000 €, da ich das Geld unrechtmäßig bezogen hatte. Meine Mutter hat vor meinem 18 Geburtstag ein Konto für mich angelegt auf dem das Erbe meines Vaters angelegt war. Hier waren noch rund 3000 € vorhanden, von denen ich aber nichts wusste. Meines Wissen steht einem aber beim ALG 2 Antrag 150 € pro Lebensjahr Erspartes frei. das wären in meinem Fall 2700€ (150x18). Somit bin ich mit 300 € über dem Freibetrag. Da ich aber 5000€ zurück bezahlen musste, habe ich jetzt 2000€ Schulden, was für einen Azubi mit Kind sehr viel ist. Wenn ich die 300 € ausgegeben hätte, wäre ich ja bedürftig gewesen.
Ist es möglich das Geld 2700€+ 2000 € wieder zurückzufordern?
Fordern ist ein ziemlich blödes Wort, da ich dem Staat sehr dankbar für die Unterstützunng bin. Nur stehen mir meine 2000€ Schulden bei ALLEM im Weg.
Freue mich auf Antwort und Bedanke mich schon einmal im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung Arbeitsamt
23.09.2010 | 23:19

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch
93 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

da Sie gegen den Rückforderungsbescheid 2009 keinen Widerspruch erhoben haben, ist dieser Bescheid zunächst einmal rechtskräftig und Sie sind zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet, unabhängig von dem für Sie offensichtlichen Mißverhältnis.

Es besteht jedoch gem. § 44 SGB X die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides zu stellen. Ein solcher Antrag wäre dann erfolgreich, wenn tatsächlich die Rückforderung falsch berechnet worden ist, diese Frage kann im Rahmen dieses Forums nicht beatwortet werden, da hierfür Einsicht in die entsprechenden Unterlagen genommen werden muss.

Parallel zu diesem Überprüfungsantrag, den Sie selbst beim Arbeitsamt stellen können, sollten Sie mit dem Amt unter Hinweis sowohl auf Ihre damalige Unkenntnis Ihrer Vermögenslage, wie auch auf Ihre derzeitige finanzielle Situation über die Höhe der Forderung und Zahlungsmodalitäten verhandeln. Hilfreich wäre sicherlich, wenn Ihre Mutter Ihre Angaben dem Amt gegenüber schriftlichbestätigen würde.

Sie haben im Rahmen dieser Verhandlungen zwar keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Reduzierung der Forderung, erfahrungsgemäß sind jedoch die Ämter bereit, Schuldnern entgegen zu kommen - zumindest in Form einer zinslose Stundung und Zahlung zunächst kleiner und Ihrer Situation angemessener Raten.

Eventuell empfiehlt es sich, die Hilfe einer Schuldner- oder Sozialberatung vor Ort in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Düsseldorf

93 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht