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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 24.09.09 einen Ausbildungsvertrag zum Wellness-Therapeuten abgeschlossen. Der Beginn der Ausbildung konnte bis zum 7.11.09 frei gewählt werden; ich begann am 11.10.09. Die Ausbildungszeit sollte 2 bis max. 4 Jahre nach persönlicher Vereinbarung mit der Ausbildungsleiterin dauern. Zahlungsmodalitäten waren: monatlich über 2 Jahre a 185.- €, je nach Teilnahme oder Gesamt € 3987.- (10% Rabatt). Alle Ausbildungsveranstaltungen (Seminare, Readings, Supervisionen etc.) sind separat aufgeführt und mit einzelnen Preisen aufgeführt.
Ich zahlte zu Beginn den Gesamtbetrag.
Da mir die Ausbildung nicht gefiel, insbesondere das persönliche Verhältnis zur Seminarleitung nicht auf genügend Vertrauensbasis basierte, kündigte ich die Ausbildung am 06.03.2010 per Email. Danach folgte ein längerer Emailaustausch zu vorwiegend persönlichen Fragen.
Ich habe an Ausbildungsabschnitten im Wert von € 502,00 teilgenommen. Den Restbetrag von € 3485,00 hätte ich gerne rückerstattet.
Im Vertrag sind keinerlei Regelungen für diesen Fall vorgesehen, keine AGBs und dergleichen.
Meine Frage ist nun: habe ich Anspruch auf Erstattung des Restbetrages?
Vielen herzlichen Dank!
Antwort geschrieben am 25.09.2010 16:17:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne wie folgt:
Bei einem Unterrichtssvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB.
Die Möglichkeit der Beendigung hängt von der Frage ab, ob der Vertrag auf eine bestimmte Dauer eingegangen worden ist oder ob er auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, § 620 BGB. Da in Ihrem Fall die Ausbildungszeit 2 bis 4 Jahre dauern sollte, liegt ein Vertragsschluss auf bestimmte Zeit nahe.
Demnach würde das Vertragsverhältnis gem. § 620 I BGB erst nach Ablauf der 2 bzw. 4 Jahre enden. Eine zwischenzeitliche Kündigung käme ohne Vereinbarung deshalb grundsätzlich nicht in Frage. Das Nichteinräumen eines Kündigungsrechts kommt den Umständen nach einem Ausschluss eines Kündigungsrechtes gleich.
Angesichts der Mindestdauer von zwei Jahren ist dies jedoch nach § 307 BGB äußerst bedenklich, soweit es sich um einen Formularvertrag, also keine individuelle Vereinbarung handelt. Da Sie eine persönliche Vereinbarung getroffen haben, könnte § 307 BGB nicht anzuwenden sein. Dann bliebe es bei dem dargestellten Ergebnis. Jedoch halte ich es eher für möglich, dass die Zusatzvereinbarung den Formularvertrag nicht entfallen lässt. Somit dürfte folgendes gelten: Der Teilnehmer einer Unterrichtsveranstaltung wird durch eine solche lange Laufzeit in der Regel unangemessen benachteiligt sein (so die Rechtsprechung).
Die entsehende Regelungslücke (kein Bindung an mindestens zwei Jahre) muss durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die jeweiligen Interessen beider Vertragspartner müssen gegeneinander abgewogen werden. Ohne genaue Kenntnis des Vertragsinhaltes und deren Ausgestaltung ist es leider im Rahmen dieser Plattform nicht möglich, zu entscheiden, wann ein geeigneter Zeitpunkt zur Kündigung liegen könnte. Denkbar wäre eine halbjährliche Kündigung oder eine Kündigungsmöglichkeit mit Ablauf bestimmter Module.
Jedenfalls können Sie nicht darauf verwiesen werden, den kompletten Betrag bezahlen zu müssen, da keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden ist.
Deshalb haben Sie einen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung. Leider kann ich Ihnen nicht die genaue Höhe nennen. In Ihrem Fall würde sich jedenfalls ein Gang zum Anwalt lohnen um die Umstände des Einzelfalles genau zu prüfen, wenn Sie sich mit ihrem Vertragspartner nicht einigen können.
Ich bedauere, Ihnen keine genauen Zahlen nennen zu könne und hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei meinen Ausführungen um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt, die einen Gang zum Anwalt nicht ersetzen kann. Das Hinzufügen und Auslassen von Tatsachen kann die rechtliche Bewertung erheblich ändern.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, machen Sie bitte von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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