Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Versicherung.
Ich hatte Mitte Oktober 2010 einen Kfz-Unfall in Polen, Unfallgegner erlitt Beinbruch. Ich wurde von einem polnischen Staatsanwalt verurteilt, Schmerzensgeld an den verletzten Unfallgegner zu zahlen in Höhe von 5000 Zloty. Meine Haftpflichtversicherung verweigert mir die Rückzahlung des von mir gezahlten Schmerzensgeldes, weil ich zu einer Geldstrafe 3000 Zloty + 5000 Zloty Schmerzensgeld verurteilt wurde.
1. Muss mir meine Kfz-Haftpflichtversicherung das Schmerzensgeld, was ich privat gezahlt habe, zurückerstatten???
2. Gibt es einzuhaltende Fristen?
Mit freundlichen Grüßen
C. H.
Antwort geschrieben am 24.01.2011 23:30:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Aufgrund Ihrer Angabe, dass Sie in Polen zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, gehe ich davon aus, dass Ihnen Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung eine sog. Obliegenheitsverletzung vorwirft. Entscheidend ist also die Frage, weshalb genau Sie verurteilt worden sind.
Es gibt Fälle, in denen KFZ-Versicherungen den Versicherungsnehmer in Regress nehmen, weil der Schaden durch ein besonders leichtfertiges Handeln des Fahrers entstanden ist.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sich Ihre Haftpflichtversicherung hier auf eine solche Obliegenheitsverletzung beruft. Eine solche Obliegenheitsverletzung Ihrerseits könnte dazu führen, dass die KFZ-Haftpflicht Sie in Regress nimmt, indem Ihnen das gezahlte Schmerzensgeld nicht ersetzt wird.
Obliegenheitsverletzungen sind beispielsweise:
- Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis
- Fahren unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss
- Teilnahme an illegalem Straßenrennen
Sie sollten sich die Mitteilung Ihrer Versicherung genau anschauen und prüfen, ob Ihnen eine solche Obliegenheitsverletzung vorgeworfen wird. Sollte Ihnen eine der oben angegebenen Obliegenheitsverletzungen vorgeworfen werden, werden Sie selbst am besten beurteilen können, ob Sie eine solche tatsächlich begangen haben.
Sollte der Grund für die Verweigerung der Ersatzleistung nicht in einer Obliegenheitsverletzung liegen, sollten Sie das Schreiben Ihrer Versicherung einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Nur nach Akteneinsicht kann hier genau beurteilt werden, ob die Versicherung im Recht ist oder nicht.
Gerne können Sie auch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen, um den im Schreiben Ihrer Versicherung angegebenen Ausschlussgrund zu konkretisieren.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte ebenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 06:05:19
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Versicherung begründet ihre Nichtzahlung damit, dass ich in Polen gemäß § 177 polnisches Strafgesetzbuch zu einer fahrlässigen Körperverletzung verurteilt worden bin. Mir ist auf einem Parkplatz, eine ältere Dame, trotz Schrittgeschwindigkeit vor das Auto gelaufen. Diese wurde leicht touchiert, ich fuhr ohne Alkoholeinfluss (und ohne Vorsatz). Mittlerweile wurde mit dem polnischen Staatsanwalt ein Vergleich ausgehandelt (Advo Card), dass ich keine Bewährungsstrafe erhalte und 3000 Zloty zurückerstattet bekomme.
Gibt es eine Frist, in der ich das Schmerzensgeld gegenüber meiner Versicherung geltend machen kann oder ist diese schon abgelaufen (siehe Frage2)?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Versicherung begründet ihre Nichtzahlung damit, dass ich in Polen gemäß § 177 polnisches Strafgesetzbuch zu einer fahrlässigen Körperverletzung verurteilt worden bin. Mir ist auf einem Parkplatz, eine ältere Dame, trotz Schrittgeschwindigkeit vor das Auto gelaufen. Diese wurde leicht touchiert, ich fuhr ohne Alkoholeinfluss (und ohne Vorsatz). Mittlerweile wurde mit dem polnischen Staatsanwalt ein Vergleich ausgehandelt (Advo Card), dass ich keine Bewährungsstrafe erhalte und 3000 Zloty zurückerstattet bekomme.
Gibt es eine Frist, in der ich das Schmerzensgeld gegenüber meiner Versicherung geltend machen kann oder ist diese schon abgelaufen (siehe Frage2)?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 09:06:45
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sofern Sie damals nach dem Unfall den Schaden der Versicherung unverzüglich mitgeteilt haben und die Versicherung auch in Hinblick auf das Strafverfahren im Ausland stets informiert haben, sehe hier nach erster Einschätzung keine Obliegenheitsverletzung.
Vor dem Hintergrund, dass Ihnen die Dame vor Ihr Fahrzeug gelaufen ist, sehe ich hier keinen Ausschlussgrund. Laienhaft ausgedrückt besteht der Sinn der KFZ-Haftpflicht gerade darin, dass Schäden ersetzt werden, die dadurch eingetreten sind, dass der Fahrzeugführer einmal unaufmerksam war. Nach erster Einschätzung gehe ich davon aus, dass die Versicherung einstandspflichtig gewesen wäre.
In Hinblick auf die Geltendmachung Ihrer Ansprüche kann ich Sie beruhigen. Verjährung ist noch nicht eingetreten, es gilt § 8 AKB:
(1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Kraftfahrtunfallversicherung
gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 5.
Diese sechs-monatige Frist ist noch nicht abgelaufen. Zwecks gerichtlicher Geltendmachung Ihrer Ansprüche sollten Sie sich jedoch schnell an einen Rechtswanwalt wenden. Dieser wird Ihre Unterlagen einsehen und ggf. in Ihrem Auftrag Klage erheben.
Gerne stehe ich Ihnen bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich per E-Mail an meine Kanzlei.
Ich wünsche Ihnen nochmals Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sofern Sie damals nach dem Unfall den Schaden der Versicherung unverzüglich mitgeteilt haben und die Versicherung auch in Hinblick auf das Strafverfahren im Ausland stets informiert haben, sehe hier nach erster Einschätzung keine Obliegenheitsverletzung.
Vor dem Hintergrund, dass Ihnen die Dame vor Ihr Fahrzeug gelaufen ist, sehe ich hier keinen Ausschlussgrund. Laienhaft ausgedrückt besteht der Sinn der KFZ-Haftpflicht gerade darin, dass Schäden ersetzt werden, die dadurch eingetreten sind, dass der Fahrzeugführer einmal unaufmerksam war. Nach erster Einschätzung gehe ich davon aus, dass die Versicherung einstandspflichtig gewesen wäre.
In Hinblick auf die Geltendmachung Ihrer Ansprüche kann ich Sie beruhigen. Verjährung ist noch nicht eingetreten, es gilt § 8 AKB:
(1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Kraftfahrtunfallversicherung
gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 5.
Diese sechs-monatige Frist ist noch nicht abgelaufen. Zwecks gerichtlicher Geltendmachung Ihrer Ansprüche sollten Sie sich jedoch schnell an einen Rechtswanwalt wenden. Dieser wird Ihre Unterlagen einsehen und ggf. in Ihrem Auftrag Klage erheben.
Gerne stehe ich Ihnen bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich per E-Mail an meine Kanzlei.
Ich wünsche Ihnen nochmals Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zimmlinghaus direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

