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Ich habe eine Rückforderung des Kindergeldes über 2069,-€ für die letzten 13 Monate bekommen.
Laut der Berechnung der Familienkasse ist das Einkommen meines Sohnes in 2009 mit 7884€ um 224,- € über der Grenze von 7680,-€. Mein Sohn, 23 J, ist in der Ausbildung.
Deren ca. Berechnung:
Einkünfte (Azubi) 11.066€
minus Werbungskostenpauschale 920,-€
abzgl.Arb-N.Anteil an Sozial-V. 2.262€
= ergibt Einkünfte 7.884€
- Muß ich auch bei dieser geringen Überschreitung zurückzahlen?
- Gibt es noch Möglichkeiten die Grenze von 7680,- nachträglich zu unterschreiten?
MFG
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.03.2010 14:15:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
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herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sofern die Summen korrekt sind, kommt es auf die Höhe der Überschreitung nicht an. Auch bei einer Überschreitung von nur 1,00 € wäre hier eine Rückforderung angezeigt, da diese Grenze eben als Fixpunkt im Gesetz angegeben ist.
Eine Verringerung können Sie nur herbeiführen, wenn Sie Anhaltspunkte angeben, dass das Einkommen des Sohns geringer ist, also die Grenze nicht übersteigt. Dabei werden Sie jedoch nicht an den Pauschbetrag und auch nicht an die SV-Beiträge anknüpfen können, da diese korrekt ermittelt sein dürften.
Möglicherweise hilft hier nur eine Berechnung des Einkommens nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Es müsste das steuerrechtliche Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung ermittelt werden und insbesondere der Pauschbetrag mit den tatsächlichen Minderungsbeträgen und Aufwendungen überschritten werden.
In diesem Fall müsste eine Neuberechnung vorgenommen werden.
Vergessen Sie allerdings nicht gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und ggf. einen Aussetzungsantrag bzgl. der sofortigen Vollziehung zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
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